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Seit 01.07.2024 gelten aufgrund der VO (EU) 2024/1610 (HDV-VO) neue sondervergaberechtliche Bestimmungen. Auftraggeber:innen müssen diese einerseits bei der Beschaffung von Stadtbussen beachten. Andererseits ist die HDV-VO auf die Vergabe sämtlicher Dienstleistungsaufträge auf Dienstleistungskonzessionen anzuwenden, die die Verwendung von Stadtbussen vorsehen. Das BMJ versendete am 25.06.2024 ein Rundschreiben mit Hinweisen für Auftraggeber:innen.- EuGH
- VwGH
- BVwG / LVwG
- Sonstiges
Rechtlicher Kontext
Die Verordnung (EU) 2024/1610 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/12421 im Hinblick auf die Verschärfung der CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und die Einbeziehung von Meldepflichten, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/956, ABl. Nr. L 2024/1610 vom 06.06.2024 (Heavy-Duty Vehicles Regulation – HDV-VO), ist unmittelbar anwendbar. Sie gilt bei sämtlichen Vergabeverfahren, die mit Stadtbussen in Zusammenhang stehen, ergänzend zu den Regelungen des BVergG und BVergGKonz. Inhaltlich beziehen sich die Regelungen der HDV-VO auf Zuschlagskriterien sowie die Festlegung des Leistungsgenstandes.
Die ergänzenden vergaberechtlichen Bestimmungen sollen die Versorgung mit emissionsfreien Stadtbussen durch die europäische Industrie fördern, nachhaltige und resiliente Lieferketten für Stadtbusse sicherstellen und die Versorgungssicherheit erhöhen.
Sachverhalt
Die sondervergaberechtlichen Bestimmungen der HDV-VO sind auf die Vergabe von Lieferaufträgen über den Kauf, das Leasing, die Miete oder den Mietkauf von neuen emissionsfreien Stadtbussen anzuwenden. Darüber hinaus gelten sie auch für sämtliche Dienstleistungsaufträge bzw Dienstleistungskonzessionsverträge, deren Hauptgegenstand die Verwendung derartiger Stadtbusse ist.
Die Anordnungen der HDV-VO gelten dabei nach der Auffassung des BMJ sowohl für neue als auch für gebrauchte emissionsfreie Stadtbusse. Unter emissionsfreien Stadtbussen sind batterieelektrische Busse, Busse mit Brennstoffzellenantrieb sowie Wasserstoffbusse zu verstehen.
Entscheidungsinhalt
Im Anwendungsbereich der HDV-VO gilt zwingend ein modifiziertes Bestangebotsprinzip. Das Billigstangebotsprinzip wird von vornherein ausgeschlossen. Die Bestimmung des wirtschaftlich günstigsten Angebots darf daher nicht ausschließlich auf der Grundlage des Preises erfolgen, sondern muss das beste Preis-Leistungs-Verhältnis beinhalten. Auch ein reines Kostenmodell ist somit unzulässig.
Das beste Preis-Leistungs-Verhältnis ist dabei anhand mehrerer (teilweise zwingend zu verwendender) Zuschlagskriterien zu bewerten.
Zwingende Verwendung bestimmter Kriterien
Auftraggeber:innen steht es grundsätzlich frei, die Qualität des Leistungsgegenstandes bzw die für sie wesentlichen Zuschlagskriterien festzulegen. Die HDV-VO schränkt das freie Ermessen der Auftraggeber:innen jedoch ein, indem es diese dazu verpflichtet, mindestens zwei der in Art 3e Abs 2 HDV-VO genannten Kriterien als technische Spezifikationen oder Zuschlagskriterien zu verwenden.
Dabei handelt es sich um den Anteil der Produkte der Angebote aus Drittländern, die aktuelle und geschätzte Verfügbarkeit wesentlicher Ersatzteile für den Betrieb der Ausrüstung, die Gegenstand der Ausschreibung ist, die Zusage des Bieters, dass sich etwaige Änderungen seiner Lieferkette während der Ausführung des Auftrags nicht nachteilig auf die Ausführung des Auftrags auswirken, die Bescheinigung oder Dokumentation, aus der hervorgeht, dass die Lieferkette des Bieters so organisiert ist, dass er die Anforderungen in Bezug auf die Versorgungssicherheit erfüllen kann und die ökologische Nachhaltigkeit, die über die in den geltenden Rechtsakten der Union vorgesehenen Mindestanforderungen hinausgeht.
Darüber hinaus können Auftraggeber:innen auch weitere Kriterien zur Konkretisierung des Leistungsgegenstandes anwenden, die nicht in der HDV-VO normiert sind.
Ergebnis/Fazit
Abgesehen von den neuen sondervergaberechtlichen Bestimmungen passt die HDV-VO auch die CO2-Emissionsreduktionsvorgaben für schwere Nutzfahrzeuge und Busse an das gestiegene Klimaschutz-Ambitionsniveau der EU an. So müssen ab dem Jahr 2030 90% der Neufahrzeuge und ab dem Jahr 2035 100% der Neufahrzeuge emissionsfrei sein.
Bei diesen neuen Vorgaben handelt es sich allerdings um herstellerseitige Verpflichtungen, die Auftraggeber:innen nicht unmittelbar betreffen.
Marianne Wechdorn