BVergG-Novelle 2026 – die wichtigsten Neuerungen im Überblick
Die Bundesregierung plant eine umfassende Novellierung der österreichischen Vergabegesetze. Die Novelle befindet sich derzeit im vorparlamentarischen Begutachtungsprozess und soll bis März 2026 in Kraft treten. Die geplanten Änderungen sind vielfältig – sie reichen von neuen Schwellenwerten über erweiterte Ausschlussgründe bis hin zu geänderten Stillhaltefristen. Ein Überblick über die wichtigsten Neuerungen.- EuGH
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Rechtlicher Kontext
Die bislang im Rahmen der Schwellenwerte-VO für den Unterschwellenbereich erhöhten Schwellenwerte sollen nun dauerhaft in das BVergG überführt werden. Zudem werden einzelne Schwellenwerte geändert, sodass künftig folgende Betragsgrenzen maßgeblich sind:
| Bauleistungen | Liefer- und Dienstleistungen | |
|---|---|---|
| Direktvergabe | EUR 200.000 | klassische öff AG: SW für zentrale öff AG (dzt EUR 143.000)
SektorenAG: EUR 150.000 |
| Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung | EUR 2.000.000 | klassische öff AG: SW für zentrale öff AG (dzt EUR 143.000)
SektorenAG: EUR 200.000 |
| Nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung | EUR 2.000.000 | EUR 143.000 Sektoren-AG: EUR 150.000 |
| Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung | klassische öffentliche AG: kein VwBV mehr wegen Schwellenwertunterschreitung möglich
SektorenAG: EUR 2.000.000 |
klassische öffentliche AG: kein VwBV mehr wegen Schwellenwertunterschreitung möglich
SektorenAG: EUR 150.000 |
Instanz
Wie bereits angeführt soll der Schwellenwert für Direktvergaben zukünftig an den Schwellenwert der EU für zentrale öffentliche Auftraggeber:innen gekoppelt werden. Das sind bis Ende 2025 aufgrund der EU-Verordnung 2023/2495 EUR 143.000 netto. Hier ergibt sich eine interessante Diskrepanz: Die am 01.01.2026 in Kraft tretenden neuen EU-Schwellenwerte liegen etwas unter den aktuellen EU-Schwellenwerten. Bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen beträgt der EU-Schwellenwert künftig EUR 140.000 netto und liegt daher unter dem derzeit geltenden nationalen Schwellenwert. Zentrale öffentliche Auftraggeber:innen sollten deshalb ab dem 01.01.2026 Direktvergaben nur bis zu einem geschätzten Auftragswert unter EUR 140.000 durchzuführen. Ab diesem Wert würde bei zentralen öffentlichen Auftraggeber:innen eine Direktvergabe gegen die – dem nationalen Recht insofern vorgehenden – Vergaberichtlinien verstoßen.
Übersteigt der geschätzte Auftragswert bei Direktvergaben EUR 50.000, müssen sich Auftraggeber:innen künftig um die Einholung von zumindest drei Angeboten oder Preisauskünften bemühen. Von dieser Verpflichtung kann aus sachlichen Gründen abgesehen werden.
Die Bekanntgabepflichten für Aufträge über EUR 50.000 netto sollen gemäß Entwurf der Novelle übrigens nicht mehr nur für den Bundesbereich gelten, sondern auch für Auftraggeber:innen aus den Ländern.
Sachverhalt
Künftig wird bei wettbewerbsbeschränkenden Absprachen zwischen einer rechtskräftigen Verurteilung gemäß § 168b StGB und dem bloßen Vorliegen von Anhaltspunkten solcher Absprachen unterschieden: Die rechtskräftige Verurteilung wird künftig in § 78 Abs 1 Z 1 BVergG geregelt, das Vorliegen bloßer Anhaltspunkte in Z 4.
Diese Differenzierung wirkt sich auf die Selbstreinigung aus: Bei bloßem Verdacht auf wettbewerbsbeschränkende Absprachen muss der:die Bieter:in keinen Schadensausgleich leisten bzw sich nicht zu so einem Ausgleich verpflichten. Es genügt, wenn der:die Bieter:in laufend und aktiv an der Aufklärung der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit der Verfehlung mitwirkt und wirksame Maßnahmen zur Verhinderung künftiger Absprachen setzt.
Entscheidungsinhalt
Derzeit muss die Eignung von Bieter:innen bei offenen Verfahren spätestens zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung und bei zweistufigen Verfahren spätestens bei Ablauf der Teilnahmeantragsfrist vorliegen. In der Praxis kommt es jedoch häufig zu Unklarheiten, wie aktuell nachgereichte Nachweise sein dürfen, um als taugliche Eignungsnachweise zu gelten.
Die Novelle stellt klar: Die Eignung muss spätestens zu folgenden Zeitpunkten vorliegen:
– zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Vorlage oder Vervollständigung von Nachweisen gemäß § 80 Abs 3 BVergG,
– zum Zeitpunkt des Zugriffs des öffentlichen Auftraggebers bzw der öffentlichen Auftraggeberin auf eine Datenbank gemäß § 80 Abs 5 BVergG oder
– zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Mängelbehebung betreffend die Eignung.
Diese Regelung ist sehr zu begrüßen. Sie betrifft zwar „nur“ die berufliche Zuverlässigkeit sowie die finanzielle, wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit der Bieter:innen und der Nachweis der Befugnis muss weiterhin spätestens zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung bzw des Endes der Teilnahmeantragsfrist vorliegen. Das sollte in der Praxis allerdings unproblematisch sein, weil Gewerberegisterauszüge auch mit historischen Daten angefordert werden können.
Ergebnis/Fazit
Zieht ein:e Bieter:in zur Auftragserfüllung Subunternehmer:innen bei und ergeben sich bei deren Prüfung Mängel, die nicht durch Aufklärung behoben werden können, galt bis zur Judikatur des EuGH (03.06.2021, Rs C-210/20) Folgendes:
- Auftraggeber:innen können nicht eignungsrelevante Subunternehmer:innen ablehnen. Der:die Bieterin kann in diesem Fall andere Subunternehmer:innen benennen oder den entsprechenden Leistungsteil selbst erbringen.
- Betrifft der Mangel hingegen eignungsrelevante Subunternehmer, ist die Eignung des Bieters bzw der Bieterin nicht gegeben und deren:dessen Angebot daher auszuscheiden.
Mit der Novelle werden die Vorgaben des EuGH umgesetzt und die oben beschriebene Unterscheidung entfällt: Öffentliche Auftraggeber:innen können nun auch eignungsrelevante Subunternehmer:innen ablehnen, ohne dass Bieter:innen dadurch automatisch vom Verfahren auszuscheiden sind. Die neue Regelung sieht ausdrücklich vor, dass Bieter:innen den:die Subunternehmer:in ersetzen können – dies jedoch nur, wenn dadurch keine wesentliche Änderung des Angebots vorliegt.
Praxistipp
Ein wichtiger Schwerpunkt der Novelle ist die Umsetzung verschiedener Rechtsakte der EU. Das beginnt mit besagter Anpassung der Vergabegesetze auf die elektronischen Formulare (eForms) der EU für Bekanntmachungen. Auch die nationalen Bekanntmachungen sollen übrigens an diese eForms angepasst werden. Zudem müssen künftig bei Beschaffungen die Zahlungsfristen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/633 entsprechen. Einige weitere Rechtsakte, wie die europäische IPI-Verordnung zum Ausgleich wettbewerbsverzerrender Maßnahmen durch Drittstaaten, werden ebenfalls berücksichtigt.
In der Novelle ist auch eine Pflicht von Auftraggeber:innen zum Hinweis in der Ausschreibung auf Rechtsakte der EU (konkret auf die IPI Verordnung 2022/1031, die FSR Verordnung 2022/2560, die ACI Verordnung 2023/2675 und die BatterienVO 2023/1542) vorgesehen. Der Gesetzgeber hat in der Einladung zur Stellungnahme dazu (GZ: 2025-0.0762.656) um Rückmeldung ersucht, ob die Anführung dieser Hinweispflicht im BVergG sinnvoll ist. Unserer Ansicht nach ist die bisherige Vorgehensweise des BMJ zu bevorzugen, diese Rechtsakte auf der Homepage des BMJ zu veröffentlichen.
Rahmenvereinbarungen
Die Regelungen zu Rahmenvereinbarungen wurden an die Judikatur des EuGH und des VwGH angepasst, wonach Rahmenvereinbarungen als „Aufträge” zu qualifizieren sind (EuGH 19.12.2018, C-216/17; VwGH 26.09.2022, Ra 2021/04/0005). Sonderregelungen aufgrund des früheren österreichischen Verständnisses, wonach die Rahmenvereinbarung selbst kein Vertrag iSd Vergaberechts wäre, sondern nur das „Grundgerüst”, auf dessen Basis Aufträge (= Abrufe aus der Rahmenvereinbarung) vergeben werden könnten, wurden aus dem BVergG entfernt. Weiters wurde klargestellt, dass auch nachgereihte Rahmenvereinbarungspartner:innen Rechtsmittel erheben können (dazu gab es gegensätzliche Gerichtsentscheidungen).
Für die Praxis sehr kritisch zu sehen ist die neu eingefügte Verpflichtung von Auftraggeber:innen, bei Abrufen aus Rahmenvereinbarungen mit mehreren Partner:innen die Zuschlagsentscheidung bekannt zu geben. Dass im Gegenzug dafür – wie bei dynamischen Beschaffungssystemen – die zwingende Stillhaltefrist entfällt, vermag wenig zu helfen, ist doch dann jeder vorzeitig abgeschlossene Abruf mittels Feststellungsantrag von der Nichtigerklärung bedroht.
Gerichtsgebühren
Im Bereich des Rechtsschutzes wurden insbesondere die Gebührenregelungen aufgrund eines Urteils des EuGH (14.07.2022, C-274/21 und C-275/21) neu gefasst und vereinfacht. Die Gebührenkategorien sollen sich nunmehr ausschließlich am geschätzten Auftragswert orientieren, was die Transparenz der konkret zu entrichtenden Gebühr für Antragsteller signifikant vereinfacht.
Im Entwurf der Novelle sind noch zahlreiche weitere Änderungen vorgesehen. Damit wird das BVergG wieder auf den aktuellen Stand des Vergaberechts gehoben, was sehr zu begrüßen ist.
Weiterer Verlauf der Gesetzgebung
Der Gesetzgebungsprozess befindet sich aktuell im vorparlamentarische Begutachtungsprozess. Das heißt, gerade jetzt kann es noch zu echten Anpassungen statt nur kleiner letzter Korrekturen kommen.
Das BMJ hatte in seiner Aussendung (GZ: 2025-0.762.656) alle Interessierten zur Stellungnahme bis 07.11.2025 eingeladen Es ist mit Spannung abzuwarten, wie der finale Begutachtungsentwurf der Novelle aussehen wird. In Kraft treten soll die Novelle übrigens bereits Ende März 2026. Dann läuft auch die nationale Schwellenwerte-Verordnung 2025 aus. Aus Gesetzgebungssicht ist der Zeitplan sportlich, aber nicht unmöglich.
Karlheinz Moick / Marianne Wechdorn