Breaking News – Verlängerung des COVID-19 Begleitgesetz Vergabe
Das COVID-19 Begleitgesetz Vergabe wurde bis Ende des Jahres verlängert. Die Verfahrenserleichterungen in Verbindung mit der Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung als Ausnahmeverfahren bleiben daher aufrecht.- EuGH
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Rechtlicher Kontext
Wien, am 16.06.2021: Der Nationalrat folgte in seiner gestrigen Sitzung dem vom Verfassungsausschuss vorgelegten Gesetzesvorschlag und verlängerte das Gesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (COVID-19 Begleitgesetz Vergabe) bis 31.12.2021. In der gleichen Sitzung wurde auch die Verlängerung der Geltungsdauer des Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetz (COVID-19-VwBG) beschlossen. Ursprünglich sollten beide Gesetze mit Ablauf des 30.06.2021 außer Kraft treten. Die Fristverlängerung des COVID-19 Begleitgesetz Vergabe ist nach Ansicht des Verfassungsausschusses erforderlich, „da die Regelungen abhängig vom weiteren Verlauf der COVID-19-Pandemie weiter notwendig sein können“.
Für Auftraggeber bleiben somit die Erleichterungen bei Vergabeverfahren zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iZm COVID-19 weiterhin bestehen. Wählt der Auftraggeber für eine Auftragsvergabe aufgrund „äußerst dringlicher, zwingender Gründe“ das Verhandlungsverfahren ohne vorheriger Bekanntmachung (VVoB), haben Anträge von Unternehmern auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung weiterhin keine aufschiebende Wirkung. Bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Antrag können Auftraggeber daher Angebote öffnen, den Zuschlag erteilen oder die Rahmenvereinbarung abschließen. In Verbindung mit dem Entfall der gesetzlichen Mindestfristen im Vergabeverfahren ermöglicht dies eine sehr rasche Beschaffung.
Praxistipp
Der Ausnahmetatbestand des VVoB sollte aus unserer Sicht nicht ausgereizt werden. Aus der Verlängerung des COVID-19 Begleitgesetz Vergabe bis Ende des Jahres kann aber geschlossen werden, dass der Gesetzgeber weiterhin Situationen als möglich erachtet, in denen COVID-19-bedingt auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung zurückgegriffen werden muss (weil sonst die gesetzliche Verlängerung der Erleichterungen nicht erforderlich gewesen wäre).
Magdalena Prem