[Beitrag überholt] News: Schwellenwerteverordnung läuft voraussichtlich aus
[BREAKING NEWS: Der folgende Beitrag ist überholt, das BMJ hat am 06.02.2023 die SchwellenwerteVO 2023 erlassen] Die Schwellenwerteverordnung, aus der sich insbesondere die Direktvergabegrenze von EUR 100.000 ergibt, soll nach aktuell vorliegenden Informationen nicht verlängert werden. Was das für Auftraggeber:innen bedeutet, erfahren Sie hier.- EuGH
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BREAKING NEWS
Soeben kündigte das BMJ mittels Rundschreiben eine Verlängerung der SchwellenwerteVO bis 30.06.2023 an. Das Verfahren zur Erlassung der Schwellenwerteverordnung 2023 wurde bereits eingeleitet, und soll „möglichst zeitnah im Jahr 2023“ kundgemacht werden. Im ersten Halbjahr 2023 soll geprüft werden, „ob eine grundsätzliche Verlängerung der Maßnahmen der Schwellenwerteverordnung 2018 erforderlich ist“.
Das Rundschreiben des BMJ finden Sie hier.
Der Folgende Artikel ist damit (vorerst) überholt. Wir halten Sie auf dem Laufenden!
Rechtlicher Kontext
Die Schwellenwerteverordnung setzt im Vergleich zu den gesetzlichen Schwellenwerten gemäß BVergG höhere Schwellenwerte für den geschätzten Auftragswert fest und wurde seit über einem Jahrzehnt regelmäßig für ein oder zwei Jahre verlängert.
Für das kommende Jahr soll die Verordnung nach den derzeit vorliegenden Informationen allerdings – und das in einer der schwersten Wirtschaftskrisen – nicht verlängert werden und würde daher am 31.12.2022 voraussichtlich außer Kraft treten.
Offen bleibt allerdings, ob nicht dennoch kurzfristig eine neue Schwellenwerteverordnung kommt. Das Justizministerium prüft noch ressortintern. Wir halten Sie informiert.
Instanz
– Ab 01.01.2023 liegt der Schwellenwert für Direktvergaben bei EUR 50.000 netto (bzw EUR 75.000 netto im Sektorenbereich). Diese Konsequenz wird von Vertreter:innen der Wirtschaft sowie von Städten und Gemeinden massiv kritisiert, wie einem Artikel aus der Presse vom 22.12.2022 zu entnehmen ist.
– Für nicht offene Verfahren ohne Bekanntmachung bei Bauaufträgen sinkt der Schwellenwert auf EUR 300.000 neto.
– Die Schwellenwerte für Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung bleiben gleich (EUR 130.000 / 500.000 netto im klassischen Bereich, EUR 200.000 / 500.000 netto im Sektorenbereich).
– Auch die Schwellenwerte für Direktvergaben ohne und mit vorheriger Bekanntmachung über besondere Dienstleistungen bleiben gleich (EUR 100.000 / 150.000 netto im klassischen Bereich und EUR 150.000 / 200.000 netto im Sektorenbereich).
Sachverhalt
Für alle ab dem 01.01.2023 eingeleiteten Vergabeverfahren gelten die im BVergG 2018 geregelten gesetzlichen Schwellenwerte:
Klassischer Bereich | Schwellenwert bis 31.12.2022 |
Schwellenwert ab 01.01.2023 |
Direktvergabe ohne vorherige Bekanntmachung für alle Auftragsarten (§ 46 Abs 2 BVergG 2018) | EUR 100.000 | EUR 50.000 |
Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen (§ 47 Abs 2 Z 1 BVergG 2018) | EUR 130.000 | EUR 130.000 |
Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung bei Bauaufträgen (§ 47 Abs 2 Z 2 BVergG 2018) | EUR 500.000 | EUR 500.000 |
Nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung bei Bauaufträgen im Unterschwellenbereich (USB) (43 Z 1 BVergG 2018) | EUR 1.000.000 | EUR 300.000 |
Nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im USB (§ 43 Z 2 BVergG 2018) | EUR 100.000 | EUR 80.000 |
Sektorenbereich | Schwellenwert bis 31.12.2022 |
Schwellenwert ab 01.01.2023 |
Direktvergabe ohne vorherige Bekanntmachung für alle Auftragsarten (§ 213 Abs 2 BVergG 2018) | EUR 100.000 | EUR 75.000 |
Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen (§ 214 Abs 2 Z 1 BVergG 2018) | EUR 200.000 | EUR 200.000 |
Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung bei Bauaufträgen (§ 214 Abs 2 Z 2 BVergG 2018) | EUR 500.000 | EUR 500.000 |
Besondere Dienstleistungen |
Schwellenwert bis 31.12.2022 |
Schwellenwert ab 01.01.2023 |
Direktvergabe ohne vorherige Bekanntmachung im klassischen Bereich (§ 150 Abs 6 BVergG 2018) |
EUR 100.000 | EUR 100.000 |
Direktvergabe ohne vorheriger Bekanntmachung im Sektorenbereich (§ 312 Abs 6 BVergG 2018) | EUR 150.000 | EUR 150.000 |
Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung im klassischen Bereich (§ 150 Abs 6 BVergG 2018) |
EUR 150.000 | EUR 150.000 |
Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung im Sektorenbereich (§ 312 Abs 6 BVergG 2018) | EUR 200.000 | EUR 200.000 |
Entscheidungsinhalt
Für Vergabeverfahren, die noch bis 31.12.2022 eingeleitet werden (zB durch Bekanntmachung oder andere nach außen tretende Handlungen der Auftraggeber:innen), gelten noch die höheren Schwellenwerte.
Tipp: Wenn Sie noch nicht alle Details für eine Direktvergabe geklärt haben, führen Sie diese in zwei Stufen durch. In der ersten Stufe beschreiben Sie den Auftragsgegenstand allgemein und holen sich (vor dem 31.12.2022) Interessensbekundungen der potenziellen Anbieter:innen ein. Damit leiten Sie bereits die Direktvergabe ein, am besten aber im Schreiben nochmals ausdrücklich darauf hinweisen, dass eine Direktvergabe eingeleitet wird. In der zweiten Stufe versenden Sie an jene Bieter:innen, die ihr Interesse bekundet haben, die Ausschreibungsunterlagen.
Sophie Reiter-Werzin / Naomi Grill