Breaking News: Schwellenwerteverordnung 2023 erlassen
Ab morgen 07.02.2023 und bis Ende Juni 2023 gelten wieder die höheren Schwellenwerte, insbesondere die Direktvergabeschwelle von EUR 100.000. Die Details zur neuen Verordnung erfahren Sie hier.- EuGH
- VwGH
- BVwG / LVwG
- Sonstiges
Rechtlicher Kontext
Das Auslaufen der Schwellenwerteverordnung 2018 mit Ende des Jahres 2022 sorgte bei öffentlichen Auftraggeber:innen im Dezember 2022 für Unruhe und hatte zur Folge, dass seit 1. Jänner 2023 bei der Durchführung von Vergabeverfahren die im BVergG 2018 festgelegten niedrigeren Schwellenwerte Anwendung fanden. Wir haben für Sie berichtet.
In einem kurz vor Weihnachten übermittelten Rundschreiben informierte das Bundesministerium für Justiz (BMJ), eine Verlängerung der Verordnung zu prüfen und stellte eine Übergangsregelung in Aussicht, die bis Ende Juni 2023 gelten soll.
Instanz
Das BMJ hat seiner Ankündigung am 06.02.2023 Rechnung getragen und die Schwellenwerteverordnung 2023 erlassen. Diese gilt (vorerst) befristet bis 30.06.2023. Für die Abwicklung von Vergabeverfahren gelten damit (wieder) folgende Schwellenwerte:
Klassischer Bereich | Schwellenwert ab 07.02.2023 |
Direktvergabe ohne vorherige Bekanntmachung für alle Auftragsarten (§ 46 Abs 2 BVergG 2018) | EUR 100.000 |
Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen (§ 47 Abs 2 Z 1 BVergG 2018) | EUR 130.000 |
Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung bei Bauaufträgen (§ 47 Abs 2 Z 2 BVergG 2018) | EUR 500.000 |
Nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung bei Bauaufträgen im Unterschwellenbereich (USB) (43 Z 1 BVergG 2018) | EUR 1.000.000 |
Nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im USB (§ 43 Z 2 BVergG 2018) | EUR 100.000 |
Sektorenbereich | Schwellenwert ab 07.02.2023 |
Direktvergabe ohne vorherige Bekanntmachung für alle Auftragsarten (§ 213 Abs 2 BVergG 2018) | EUR 100.000 |
Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen (§ 214 Abs 2 Z 1 BVergG 2018) | EUR 200.000 |
Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung bei Bauaufträgen (§ 214 Abs 2 Z 2 BVergG 2018) | EUR 500.000 |
Ergebnis/Fazit
Ob nach Auslaufen der derzeit geltenden Übergangsregelung Ende Juni 2023 wieder die im BVergG 2018 festgelegten (niedrigeren) Schwellenwerte gelten werden, wird vom Ministerium noch geprüft. In dem im Dezember 2022 versandten Rundschreiben verwies das BMJ aber auf fachliche Gründe, die eine Nicht-Verlängerung der Anwendung von höheren Schwellenwerten nahelegen. Wir halten Sie weiterhin informiert.
Karlheinz Moick / Naomi Grill