Update Vergabe 06.09.2018

Begründungstiefe der Zuschlagsentscheidung

Der EuGH äußerte sich (erneut) zu den Anforderungen an die Begründungstiefe der Zuschlagsentscheidung bei Vergaben nach der europäischen Haushaltsordnung
  • EuGH
  • VwGH
  • BVwG / LVwG
  • Sonstiges

Rechtlicher Kontext

Die Europäische Haushaltsordnung enthält die Vorgaben für Vergaben durch Organisationen der Europäischen Union. Die dortigen Bestimmungen betreffend den Inhalt einer Mitteilung der Zuschlagsentscheidung sind jenen des BVergG nicht unähnlich:

Nach Art 100 Abs 2 Unterabs 1 der europäischen Haushaltsordnung hat der öffentliche Auftraggeber alle Bewerber oder Bieter, deren Bewerbung oder Angebot abgelehnt wurde, über die Gründe für die Ablehnung zu unterrichten und die Merkmale und Vorteile seines Angebots sowie den Namen des Auftragnehmers allen Bietern mitzuteilen, die ein anforderungsgemäßes Angebot eingereicht und schriftlich um diese Mitteilung ersucht haben.

Nach der bereits einschlägigen Rechtsprechung des EuGH kann vom Auftraggeber nicht verlangt werden, den abgelehnten Bietern zum einen neben den Gründen für die Ablehnung des Angebots eine detaillierte Zusammenfassung, in der jedes Detail seines Angebots im Hinblick auf dessen Bewertung berücksichtigt wurde, und zum anderen im Rahmen der Mitteilung der Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots eine detaillierte vergleichende Analyse des ausgewählten Angebots und des Angebots des abgelehnten Bieters übermitteln (EuGH 4.10.2012, Rs C-629/11 P).

Entscheidungsinhalt

Der EuGH konkretisiert seine bisherige Rechtsprechung: Es ist nicht erforderlich, „dass jedem negativen oder positiven Kommentar in der Bewertung ein spezifisches Gewicht zuzumessen ist. Für den Fall, dass die Auftragsunterlagen spezifische bezifferte Gewichtungen enthalten, die den Kriterien oder Unterkriterien zugeordnet sind, verlangt der Transparenzgrundsatz jedoch, dass diese Kriterien oder Unterkriterien eine bezifferte Bewertung erhalten“.

Im konkreten Fall waren in den Ausschreibungsunterlagen Gewichtungen von Qualitätskriterien und Subgewichtungen von Unterkriterien festgelegt. Der Bewertungsausschuss hatte eine für diese Kriterien und Subkriterien spezifische Beurteilung abgegeben. Der EuGH wertete es als Verletzung der Begründungspflicht, dass der Auftraggeber die nach Unterkriterien aufgeteilten Punkte den abgelehnten Bietern nicht mitgeteilt hat.

Ergebnis

Auch wenn der öffentliche Auftraggeber gemäß Art 100 Abs 2 Unterabs 1 der europäischen Haushaltsordnung die Gründe für die Ablehnung, die Merkmale und Vorteile des Angebots sowie den Namen des Auftragnehmers mitzuteilen hat, darf an die Begründungstiefe der Zuschlagsentscheidung kein allzu strenger Maßstab gesetzt werden.

Praxistipp

Bei der Ausführung der Begründung der Zuschlagsentscheidung ist auf die Festlegungen in der Ausschreibung zu achten: Wurden Subkriterien und deren Gewichtung festgelegt, ist der Auftraggeber verpflichtet, die für das jeweilige Subkriterium vergebenen Punkte in der Zuschlagsentscheidung mitzuteilen.

Karlheinz Moick

WordPress Cookie Notice by Real Cookie Banner