Update Vergabe 10.03.2021

Ausschlussgrund Menschenrechtsverletzung: Wie sich das deutsche „Lieferkettengesetz“ auf österreichische Unternehmen und Auftraggeber auswirken kann

Deutschland prescht vor: Noch vor Umsetzung einer einheitlichen europäischen Regelung soll ein Lieferkettengesetz verabschiedet werden, das umfangreiche Sorgfaltspflichten für Unternehmen zum Schutz der Menschenrechte entlang der Lieferketten vorsieht. Ein Verstoß kann – neben der Verhängung eines Bußgelds – zum Ausschluss von öffentlichen Auftragsvergaben führen.
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Rechtlicher Kontext

Durch die Nichteinhaltung grundlegender Menschenrechtsstandards wie des Verbots von Kinder- und Zwangsarbeit leben nach wie vor Millionen von Menschen weltweit in Elend und Armut. Globale Absatz- und Beschaffungsmärkte und steigende internationale Verflechtungen von Unternehmen konfrontieren auch europäische Betriebe immer stärker mit Menschenrechtsverletzungen in ihren Lieferketten. Gerade deshalb ist es von größter Wichtigkeit, die Durchsetzung von international anerkannten Menschenrechten entlang der Lieferkette durch entsprechende Gesetze zu gewährleisten.

Die Vereinten Nationen führten bereits 2011 mit den Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte klare Mindestanforderungen für soziale und ökologische Lieferketten ohne Kinderarbeit und Umweltschäden ein, die von den Adressaten (Staaten und Unternehmen) jedoch nur in geringem Maße eingehalten werden. Wenig erfolgreich war auch der Nationale Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP), mit dem Deutschland im Jahr 2016 zunächst auf das freiwillige Engagement der Unternehmen zur Einhaltung der UN-Leitprinzipien setzte. Nunmehr soll durch das Lieferkettengesetz der bereits im NAP und im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD vorgesehene nächste Schritt getan und die UN-Leitprinzipien ab 01.01.2023 verbindlich umgesetzt werden.

Instanz

Nach dem derzeit vorliegenden Referentenentwurf vom 15.02.2021 sind vom Anwendungsbereich des Gesetzes in Deutschland ansässige Unternehmen mit mehr als 3.000 MitarbeiterInnen (ab 01.01.2024 mehr als 1.000 MitarbeiterInnen) umfasst. Diese Unternehmen müssen künftig Maßnahmen ergreifen, um Verstößen gegen grundlegende Menschenrechtsstandards vorzubeugen und einen Beschwerdemechanismus für Betroffene einführen. Die menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten der Unternehmen erstrecken sich auf die gesamte Lieferkette, das heißt vom Rohstoff bis zum fertigen Produkt. Sofern Menschenrechte durch Umweltschädigungen oder Korruption verletzt werden, sind auch diese Bereiche von den Sorgfaltspflichten mit umfasst.

Das Gesetz sieht abgestufte Anforderungen an die Unternehmen, insbesondere nach dem Einflussvermögen auf den Verursacher der Menschenrechtsverletzung oder der Schwere der Verletzung sowie nach den unterschiedlichen Stufen in der Lieferkette, vor. Bei Verletzungen im eigenen Unternehmen und bei unmittelbaren Zulieferern gelten strengere Sorgfaltspflichten als bei mittelbaren Zulieferern, bei denen Unternehmen im Wesentlichen nur aktiv werden müssen, wenn sie von Menschenrechtsverletzungen erfahren.

Sachverhalt

Bei Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geeignete Anordnungen und Maßnahmen treffen sowie Zwangsgelder bis zu EUR 50.000,- und Bußgelder in einer derzeit noch unbekannten Höhe verhängen.

Überschreitet das wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes verhängte Bußgeld einen noch festzulegenden Betrag, kann das betroffene Unternehmen zusätzlich für maximal drei Jahre von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden. Bei Vorliegen eines Nachweises über selbstreinigende Maßnahmen ist der Ausschluss aufzuheben.

Ob das Gesetz in der derzeit vorliegenden Entwurfsform tatsächlich in Kraft treten wird, ist fraglich. In der Koalition dürfte noch in einigen Punkten Uneinigkeit bestehen.

Praxisrelevanz für österreichische Unternehmen und Auftraggeber

Grundsätzlich erfasst das Lieferkettengesetz nur Unternehmen, die ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in Deutschland haben. Nachdem eine Verletzung der Sorgfaltspflichten nach dem Lieferkettengesetz für österreichische Unternehmen, die keinen dieser Berührungspunkte aufweisen, nicht rechtskräftig festgestellt werden kann, ist auch ein Ausschluss von öffentlichen Auftragsvergaben nicht möglich.

Bedeutung wird das deutsche Lieferkettengesetz jedoch für österreichische Unternehmen haben, die als unmittelbare oder mittelbare Zulieferer von in Deutschland ansässigen Unternehmen tätig sind. Denkbar sind insbesondere Mitwirkungs- und Auskunftspflichten im Rahmen der durch das deutsche Unternehmen durchzuführenden Risikoanalyse oder die Duldung von Kontrollmaßnahmen. Im ungünstigsten Fall kommt sogar eine Beendigung der Vertragsbeziehung in Betracht, etwa wenn der österreichische Zulieferer die menschenrechtsbezogenen Erwartungen und Verpflichtungen des deutschen Vertragspartners nicht erfüllt.

Darüber hinaus könnte das Lieferkettengesetz bei der Durchführung eines gemeinsamen Vergabeverfahrens eines deutschen mit einem österreichischen öffentlichen Auftraggeber praktische Relevanz entfalten.

Der Großteil der österreichischen Unternehmen und öffentlichen Auftraggeber wird sich aller Wahrscheinlichkeit nach erst dann eingehend mit menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Lieferketten auseinandersetzen müssen, wenn ein entsprechendes nationales Gesetz oder eine einheitliche unionsweite Regelung vorliegt.

Ergebnis/Fazit

Auch Frankreich und die Niederlande haben bereits entsprechende – wenn auch im Vergleich zum deutschen Referentenentwurf weniger ehrgeizige – nationale Regelungen verabschiedet. In anderen Mitgliedsstaaten wird eine wachsende Zahl von Unternehmen selbst aktiv und schließt entsprechende Vereinbarungen mit ihren Zulieferern ab. In Österreich wächst indessen die Beteiligung an einer Bürgerinitiative für ein Lieferkettengesetz.

Da die Unterschiede bei den nationalen Regelungen und den selbst auferlegten Pflichten einzelner Unternehmen zu einem Wettbewerbsungleichgewicht führen, ist ein einheitlicher Rechtsrahmen zur Sorgfaltspflicht für die Lieferketten von Unternehmen auf EU-Ebene dringend notwendig. Der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments hat Ende Jänner 2021 für ein EU-Lieferkettengesetz gestimmt und bereits grundlegende Anforderungen an ein solches Gesetz formuliert. Die Kommission hat einen Gesetzesvorschlag für das Frühjahr 2021 angekündigt.

Magdalena Prem

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