Update Vergabe 14.04.2021

Ausscheidensentscheidung: Im Nachprüfungsverfahren dürfen Bieter auch gegen andere Angebote vorgehen

Inhalt des Nachprüfungsverfahrens gegen die Ausscheidensentscheidung ist primär die Mangelhaftigkeit des betroffenen Angebots. Eine Bieterin argumentierte allerdings nicht nur für ihr Angebot, sondern auch gegen das Angebot einer anderen Bieterin. Und sie beschränkte sich dabei nicht auf jene Gründe, aufgrund derer ihr eigenes Angebot ausgeschieden worden war. Der EuGH entschied, was Inhalt des Nachprüfungsverfahrens sein darf.
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Rechtlicher Kontext

Der EuGH befasste sich bereits in seiner Entscheidung vom 04.07.2013, C-100/12 Fastweb, mit der Frage, ob man als Bieter, dessen Angebot aufgrund von Mängeln ausgeschieden wurde, gegen die Auftragsvergabe an einen Konkurrenten vorgehen kann. Der Bieter hatte insbesondere vorgebracht, dass auch das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin aufgrund von Mängeln auszuscheiden gewesen wäre. Der EuGH stellte fest, dass ausgeschlossene Bieter ein „berechtigtes Interesse am Ausschluss des Angebots [der anderen Bieter]“ haben. Dies kann gegebenenfalls auch dazu führen, dass das Verfahren zu widerrufen ist. Bis zum Fastweb-Urteil fehlte einem Bieter, der ein mangelhaftes Angebot gelegt hatte, nach ständiger österreichischer Rechtsprechung die Antragslegitimation.

Instanz

Das griechische Staatsunternehmen Attiko Metro (in der Folge „Auftraggeberin“) führte ein offenes Vergabeverfahren über technische Beratungsdienste für die Erweiterung der Athener Metro durch. Insgesamt gaben vier Bieter ein Angebot ab. Im Rahmen der Prüfung der technischen Angebote schied die Auftraggeberin drei der vier Angebote aus. Ein Angebot wurde mit dem Argument ausgeschieden, dass einzelne Teammitglieder nicht über die erforderliche Erfahrung verfügt hätten. Die Bieterin erhob ein Rechtsmittel gegen das Ausscheiden ihres An-gebots und rügte darin zugleich die Zulassung des einzigen verbliebenen Angebots.
Gegenstand des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH war ua die Frage, ob ein aus-geschlossener Bieter nur ein Rechtsschutzinteresse daran hat, die Rechtmäßigkeit der Teilnahme eines anderen Bieters an diesem Verfahren zu hinterfragen, wenn ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz bei der Bewertung der Angebote vorlag (dies entsprach der ständigen Judikatur zur Antragslegitimation in Griechenland) oder auch daran, die Teilnahme eines anderen Bieters an diesem Verfahren aus anderen Gründen in Frage zu stellen.

Sachverhalt

Der EuGH weist in seiner Entscheidung zunächst auf seine bisherige Judikaturlinie zur Antragslegitimation ausgeschlossener Bieter in Bezug auf den Ausschluss anderer Bieter hin (zB EuGH 04.07.2013, C-100/12 Fastweb). Voraussetzung ist allerdings, dass der Bieter noch nicht rechtskräftig ausgeschlossen ist (zB EuGH 11.05.2017, C-131/16 Archus und Gama).
Der EuGH führt weiters aus, dass Bieter – vor dem Hintergrund eines wirksamen und raschen gerichtlichen Rechtsschutzes – unabhängig davon, in welcher Phase des Vergabeverfahrens die Zulassungsentscheidung des Auftraggebers zugunsten eines anderen Bieters ergeht, ein Nachprüfungsverfahren gegen diese Entscheidung einleiten können müssen.
Ebenfalls unzulässig ist nach Ansicht des EuGH eine Beschränkung der Gründe, die ein Bieter im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens geltend machen darf: Zulässig sei nämlich je-der Grund, mit dem ein Verstoß gegen das EU-Vergaberecht oder gegen dessen nationale Umsetzungsbestimmungen gerügt wird. Demgemäß darf ein Bieter im Vergabekontrollverfahren über seine Ausscheidensentscheidung auch Gründe geltend machen, die keinen Zusammenhang mit den Mängeln aufweisen, aufgrund deren sein Angebot ausgeschlossen wurde.
Detail am Rande: Der EuGH stellt im Urteil klar, dass seine Judikaturlinie zur Antragslegitimation auch im Sektorenvergaberecht gilt (auf europäischer Ebene gibt es für den Sektorenbereich nämlich eine eigene Rechtsmittelrichtlinie). In Österreich gilt der Rechtsschutzteil des BVergG ohnehin sowohl für den „klassischen“, als auch für den Sektorenbereich.

Ergebnis/Fazit

Der EuGH führt seine bisherige Judikaturlinie konsequent fort. Wenn ausgeschlossene Bieter im Sinne von Fastweb ihr Rechtsschutzinteresse damit argumentieren, dass auch das Ange-bot eines anderen Bieters auszuscheiden gewesen wäre, dürfen die dabei ins Treffen geführten Gründe nicht beschränkt werden. Weiterhin gilt aber der Grundsatz, dass rechtskräftig ausgeschiedenen Bietern keine Antragslegitimation gegen die Zulassung anderer Bieter oder die Zuschlagsentscheidung zukommt.

Magdalena Prem

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