Update Vergabe 12.03.2020

VwGH: Rahmenverptioneneinbarung und Optionen

Ein Auftraggeber bezeichnete in der Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung einen erheblichen Teil der Leistungen als Optionen. Der VwGH bestätigt den Auftraggeber – Rahmenvereinbarungen haben ohnehin keine Abnahmeverpflichtung.
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Ausgangsverfahren und Problemstellung

In einem zweistufigen Verhandlungsverfahren des Landes Salzburg hatte die Österreichische Post AG (ÖPAG) die Teilnahmeunterlagen angefochten. Gegenstand des Verfahrens war die Vergabe einer Rahmenvereinbarung über Postdienstleistungen, von denen einige in den Teilnahmeunterlagen als optionaler Auftragsgegenstand bezeichnet waren. Die ÖPAG rügte unter anderem, dass damit unzulässigerweise der Hauptteil der Leistungen als Option ausgeschrieben worden sei.

Eine Rahmenvereinbarung ist gemäß § 25 Abs 7 BVergG eine Vereinbarung ohne Abnahmeverpflichtung. Genau wie eine Option gibt sie dem Auftraggeber nur die Möglichkeit, Leistungen abzurufen oder nicht. Welche Funktion hat eine Option dann überhaupt bei der Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung? Ist der Auftraggeber beschränkt, in welchem Ausmaß der Auftraggeber die Leistungen in der Rahmenvereinbarung als optional kennzeichnet?

Entscheidung

Der VwGH sah in der Festlegung keine Rechtswidrigkeit. Er stellte zunächst klar, dass Optionen im BVergG genannt und entsprechend der ständigen Rsp des VwGH zulässig seien. „Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zum Ausdruck gebracht, dass eine Option – auch wenn Festlegungen zu den Voraussetzungen ihrer Ausübung fehlen – als Bestandteil des Auftrags anzusehen ist und als solcher auch der Nachprüfung unterliegt (vgl VwGH 26.4.2007, 2005/04/0189, 0190).“ Dies gelte offenbar auch für die Rahmenvereinbarung, obwohl diese selbst noch nicht als Auftrag zu qualifizieren ist, sondern die Auftragsvergabe erst auf Grundlage der Rahmenvereinbarung erfolgt.

Die Inanspruchnahme (oder Nicht-Inanspruchnahme) eines in der Ausschreibung vorgesehenen Optionsrechts stelle, so der VwGH weiter „daher auch keine wesentliche nachträgliche Vertragsänderung dar.“

Bei Rahmenvereinbarung bestünden schließlich (anders als bei sonstigen Auftragsvergaben) keine Einschränkungen bezüglich des zulässigen Optionsausmaßes. „Es kann vorliegend auch dahinstehen, worin der ‚tatsächliche Hauptbestandteil‘ des Auftragsgegenstandes liegt, zumal Verfahrensgegenstand der Abschluss einer Rahmenvereinbarung ist, bei der schon nach der Definition des § 25 Abs. 7 BVergG 2006 keine Abnahmeverpflichtung des Auftraggebers besteht (vgl. dazu auch VwGH 16.3.2016, Ro 2014/04/0070).“ Die Kalkulierbarkeit der Angebote in Anbetracht eines fehlenden fixen Abrufvolumens war im Verfahren offenbar kein relevantes Thema.

Fazit

Optionen für möglicherweise, aber nicht jedenfalls in Anspruch zu nehmende Leistungen können in Leistungsverträgen sehr sinnvoll sein. In Rahmenvereinbarungen ohne Abnahmeverpflichtung ist der Mehrwert einer Option nicht ersichtlich, da der Rahmenvereinbarungsgegenstand insgesamt nur optional in Anspruch genommen werden kann. Legt ein Auftraggeber dennoch Optionen fest, liegt darin selbst dann keine Rechtswidrigkeit, wenn die Optionen den Hauptteil der Leistungen betreffen.

Sebastian Feuchtmüller

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