Update Vergabe 22.11.2018

Dürfen separat eingeladene Bieter gemeinsam ein Angebot abgeben?

VwGH: Unternehmer dürfen nur in jener Konstellation (Einzelbieter, Bietergemeinschaft) ein Angebot legen, in der sie zur Angebotslegung aufgefordert worden sind.
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Neuerungswert
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Rechtlicher Kontext

Angebote von nicht zur Angebotslegung aufgeforderten Bietern sind gemäß § 141 Abs 1 Z 9 BVergG 2018 (vormals § 129 Abs 1 Z 10 BVergG 2006) auszuscheiden. Nicht geregelt ist, ob von dieser Bestimmung nur Angebote von Einzelbietern ohne Aufforderung zur Angebotslegung erfasst sind oder ob daraus generell abzuleiten ist, dass Unternehmer nur in jener Konstellation ein Angebot legen dürfen, in der sie zur Angebotslegung aufgefordert wurden.

Sachverhalt

Die Auftraggeberin führte ein nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung für Straßenbauarbeiten durch. Die Bildung einer Bietergemeinschaft wurde nicht ausgeschlossen. Die Hoch- und Tiefbau GmbH und die P GmbH wurden jeweils (getrennt) zur Angebotslegung aufgefordert. Nach Erhalt der Einladung zur Angebotslegung schlossen sich die beiden Unternehmen zu einer Bietergemeinschaft zusammen und gaben als Bietergemeinschaft ein Angebot ab. Die Auftraggeberin schied das Angebot der Bietergemeinschaft gemäß § 129 Abs 1 Z 10 BVergG 2006 (nun § 141 Abs 1 Z 9 BVergG 2018) aus. weil es ein Angebot eines nicht aufgeforderten Bieters darstelle.

Entscheidungsinhalt

Der VwGH stellte klar, dass ein Angebot einer Bieter- oder Arbeitsgemeinschaft auszuscheiden ist, wenn diese nicht als solche zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert wurde. Es dürfen nämlich Unternehmer nur in jener Form („als Einzelunternehmer, als Bietergemeinschaft“) ein Angebot legen, in der sie vom Auftraggeber zur Angebotsangabe aufgefordert worden sind.

Exkurs: Im BVergG 2006 war eine Bestimmung enthalten, wonach Bewerber dem Auftraggeber die Bildung einer Bieter- oder Arbeitsgemeinschaft vor Ablauf der halben Angebotsfrist mitteilen mussten (§ 20 Abs 2 vorletzter Satz BVergG 2006). Die Berufung der Bietergemeinschaft auf diese Bestimmung ging jedoch ins Leere, weil die Mitteilung über die Bildung der Bietergemeinschaft erst nach Ablauf der Angebotsfrist (im Angebot) erfolgt war. Im BVergG 2018 ist keine entsprechende Regelung mehr enthalten und in den Erläuterungen klargestellt, dass im nicht offenen Verfahren, im wettbewerblichen Dialog und im Verhandlungsverfahren „neu gebildete Arbeitsgemeinschaften nicht als jene Unternehmen anzusehen sind, die zur Angebotslegung aufgefordert wurden“ (EBRV zu § 141 Abs 1 Z 9 BVergG 2018).

Ergebnis

Das Angebot der Bietergemeinschaft Hoch- und Tiefbau GmbH und die P GmbH war auszuscheiden, weil diese Bietergemeinschaft vom Auftraggeber nicht zur Angebotsabgabe aufgefordert worden war.

Praxistipp

Achten Sie als Auftraggeber bei der Aufforderung zur Angebotslegung auf die Gestaltung der Bezeichnung der aufzufordernden Bewerber! Soll eine Bietergemeinschaft ein Angebot abgeben, muss die Aufforderung zur Angebotslegung auf die Bietergemeinschaft und nicht auf einzelne Mitglieder derselben lauten.

Sophie-Anna Werzin

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