Update Vergabe 15.10.2019

VwGH: Jagdpachtvergabe durch eine Gemeinde fällt nicht ins Vergaberecht

Auch wenn die Vergabe von Jagdpachten durch eine Gemeinde erfolgt, unterliegt sie nicht dem BVergG 2018. Die entgeltliche Übertragung des Jagdrechts stellt nämlich keinen Vorgang zur Beschaffung von Leistungen dar.
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Rechtlicher Kontext und Sachverhalt

Das Vergaberecht zieht immer wieder Vorgänge in seinen Anwendungsbereich, mit denen man im ersten Moment im vergaberechtlichen Kontext nicht rechnet. So wurden in der Vergangenheit beispielsweise ein Erschließungsvertrag (EuGH C-399/98) oder ein Gruppenversicherungsvertrag eines kommunalen Arbeitgebers (EuGH C-271/08) als dem BVergG unterliegende Verträge beurteilt. Umgekehrt unterlagen Ersatzvornamen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwGH 2000/10/0015) oder die Veräußerung der Wörterseebühne (VwGH Ro 2014/04/0059) nicht dem BVergG. Ausschlaggebend ist, ob ein Vorgang (Verfahren) zur Beschaffung von Leistungen im weitesten Sinn vorliegt (VwGH 2005/04/0201). Dies setzt einen schriftlichen entgeltlichen Vertrag voraus (EuGH C-51/15 und VwGH Ra 2016/04/0149).

Im konkreten Fall war der Antragsteller der Meinung, die Vergabe einer Jagdpacht durch eine Gemeinde würde einen dem BVergG 2006 unterliegenden Vorgang oder eine Konzessionsvergabe (damals noch im BVergG geregelt) darstellen. Mit der Jagdpachtvergabe räumte die Gemeinde einer ausgewählten Person entgeltlich ein Jagdrecht für ein bestimmtes Jagdgebiet ein.

Ergebnis

Weder das Landesverwaltungsgericht Tirol noch der Verwaltungsgerichtshof konnten  die Beschaffung einer Leistung durch die Gemeinde erkennen. Dazu der VwGH in aller Deutlichkeit: „Dass die entgeltliche Übertragung des Jagdrechts […] keine Beschaffung von Leistungen im Sinne eines Bau-, Liefer- und Dienstleistungsauftrages darstellt, liegt auf der Hand und bedarf daher keiner weiteren Erörterung.

Mit der Frage, ob die Jagdpachtvergabe eine Konzessionsvergabe darstellt, befassten sich die Gerichte nicht, weil Konzessionsvergaben nach der anzuwendenden Rechtslage des BVergG 2006 keinem vergaberechtlichen Rechtsschutz unterlagen. Es hätte allerdings auch verwundert, wenn darin eine Konzessionsvergabe erblickt worden wäre, weil auch bei Dienstleistungskonzessionen ein Beschaffungsvorgang vorliegen muss (OGH 4 Ob 262/04i).

Karlheinz Moick

 

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