Update Vergabe 15.01.2020

VwGH: Abgrenzung Subunternehmer Hilfsunternehmer

Subunternehmer sind im Angebot anzugeben, Hilfsunternehmer nicht. Der VwGH bestätigt, worauf es bei der Abgrenzung ankommt: Maßgeblich ist, ob aufgrund der Vereinbarung ein Teil des zu vergebenden Auftrags erbracht (Subunternehmer) oder der Auftragnehmer nur in die Lage versetzt wird, selbst den Auftrag zu erbringen (Hilfsunternehmer). Im konkreten Fall ging es um die Qualifikation eines Betreibers von Abstellplätzen.
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Neuerungswert
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Rechtlicher Kontext

Die Unterscheidung zwischen Subunternehmer und Hilfsunternehmer ist praktisch höchst relevant, weil der Bieter gem § 98 Abs 2 BVergG (§§ 268 Abs 2 im Sektorenbereich) „alle Teile des Auftrages, die er im Wege von Subaufträgen an Subunternehmer zu vergeben beabsichtigt, sowie die jeweils in Frage kommenden Subunternehmer im Angebot bekannt zu geben hat.“ Abweichende Festlegungen in Ausschreibungen sind im Rahmen der § 98, 268 BVergG möglich. Für reine Hilfsunternehmer gilt diese Bekanntgabepflicht nicht.

Entscheidung

Der VwGH verweist für die Abgrenzung auf sein Erkenntnis vom 22.03.2019, Ro 2017/04/0022 und die Gesetzesmaterialien. Hilfsunternehmer versetzen den Auftragnehmer lediglich in die Lage, den Auftrag zu erbringen. Als Subunternehmer ist der Dritte demgegenüber zu qualifizieren, wenn er – „gemessen an der im Rahmen der Auftragsvergabe geschuldeten Leistung – die Herstellung eines Teilerfolgs übernimmt“. Im Einzelfall ist daher zu prüfen, ob die konkret getroffene Vereinbarung des Bieters mit dem Dritten eine Verpflichtung zu Auftragsteilleistungen enthält.

Konkret ausgeschrieben war eine Rahmenvereinbarung über Restmüllsammelleistungen. Der Bieter hatte einen Unternehmer nicht bekannt gegeben, dessen Zwischenlager er für die allenfalls notwendig werdende vorläufige Lagerung der Abfälle einzusetzen beabsichtigte.

Die Bereitstellung eines solchen mit einer Verwiegetechnik ausgestatteten LKW-Abstellplatzes für die Anlieferung der Abfälle stelle dem VwGH zufolge noch keine Subunternehmerleistung dar. Der Bereitsteller versetze den Bieter damit nämlich lediglich in die Lage, den Auftrag zu erfüllen. Es werden keine Teile des Auftrags im Sinne der Herstellung eines Teilerfolgs durch den Dritten hergestellt oder ausgeführt. Der Bieter hatte also alles richtig gemacht und durfte beauftragt werden.

Ergebnis

Die Qualifikation als Subunternehmer setzt voraus, dass der Bieter den Dritten zur Herbeiführung von Teilen des dem Auftraggeber geschuldeten Erfolgs verpflichtet. Maßgeblich ist eine Prüfung der konkreten vertraglichen Vereinbarungen im Einzelfall. Vermieter von Maschinen und Geräten, Arbeitskräfteüberlasser und Betreiber von Abstellplätzen, an denen der Auftragnehmer die zu sammelnden Abfälle zwischenlagert, sind idR lediglich Hilfsunternehmer.

Sebastian Feuchtmüller

 

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