Update Vergabe 13.11.2019

VfGH: Mehr Rechtssicherheit bei Gerichtsgebühren für Nachprüfungsanträge

Das BVwG entschied in der Sache, sah sich zunächst aber nicht in der Lage, die Höhe der Gerichtsgebühr festzulegen. Droht in einem derartigen Fall eine nachträgliche Erhöhung der Gebühr? Der VfGH verneint dies unter Verweis auf eine verfahrensrechtliche Spezialität im Vergaberecht.
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Rechtlicher Kontext und Sachverhalt

Für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens (§ 342 f), die Antragstellung auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (§ 350 f) und die Beantragung der Feststellung der Rechtwidrigkeit (§ 353 f) ist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eine Pauschalgebühr zu entrichten. Die Höhe der einzelnen Gebührensätze ergibt sich aus der BVwG-PauschGebV 2018. Der obsiegende Antragsteller kann vom Auftraggeber den Ersatz dieser Gebühr verlangen (§ 341). Beachte: Für die Beanspruchung der Landesverwaltungsgerichte bestehen eigene (Landes-)VO, welche die Höhe der Gebühren festsetzen (so zB die WVPVO für Wien).

Beim BVwG waren mehrere Nachprüfungsverfahren anhängig. In all diesen Verfahren hatte das BVwG inhaltlich über die Nachprüfungsanträge entschieden. Den Verfahren war zudem gleich, dass vom Gericht keine endgültige Entscheidung über die Höhe der Pauschalgebühr getroffen wurde. So führte das BVwG ua aus, dass „noch kein Beschluss über die Höhe der Gebühr gefasst werden konnte […] und der Rechtsschutz nicht von fraglichen Gebührenhöhen abhängig gemacht werden soll.Das Gericht verband anschließend sämtliche bei ihm anhängigen Verfahren auf Pauschalgebührenersatz und stellte einen Antrag auf Überprüfung der Gesetzesmäßigkeit einzelner Bestimmungen der PauschGebV beim VfGH.

Entscheidung des VfGH

Der VfGH verwies auf eine Besonderheit der Rechtsschutzverfahren in vergaberechtlichen Angelegenheiten. In diesen Verfahren ist die Entrichtung der Gebühr nämlich eine Zulässigkeitsvoraussetzung; nicht ordentlich vergebührte Anträge sind zurückzuweisen. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Antragstellung und ist auch zu diesem Zeitpunkt zu entrichten.

Wenn das Gericht – wie im gegenständlichen Verfahren – über die Anträge inhaltlich abspricht, ohne über die Höhe der Gebühr zu entscheiden, dann sieht es die Zulässigkeitsvoraussetzung der Gebührenentrichtung zumindest implizit als erfüllt an. Eine nachträgliche Gebührenfestsetzung durch das Gericht ist dann nicht mehr möglich. Die Anträge des BVwG wurden somit zurückgewiesen.

Fazit

Der VfGH schafft mit dem gegenständlichen Beschluss Rechtssicherheit sowohl für Antragsteller als auch für Auftraggeber: Die Gerichtsgebühren sind im Zeitpunkt der Antragstellung zu entrichten (allenfalls nach gerichtlichem Verbesserungsauftrag). Trifft das Gericht eine inhaltliche Entscheidung, wird dies als implizite Anerkennung der richtigen Gebührenentrichtung interpretiert. Eine nachträgliche Festsetzung von höheren Gebühren ist somit unzulässig.

Karlheinz Moick / Gabriel Kielbasa

 

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