Update Vergabe 15.01.2020

Statistische Meldepflicht bis 10.02.2020

Wie jedes Jahr haben öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber bis spätestens 10. Februar eine statistische Aufstellung über im Vorjahr vergebene Aufträge zu melden. Im diesjährigen Rundschreiben des Ministeriums wurden einige Unklarheiten beseitigt (zB dass nur der Abschluss von Rahmenvereinbarungen zu melden ist, nicht aber die Abrufe).
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  • Sonstiges
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Wen trifft die Meldepflicht und an wen muss die Meldung übermittelt werden?

Alle öffentlichen Auftraggeber und Sektorenauftraggeber müssen gemäß § 360 BVergG 2018 bis 10.02.2020 ihre im Jahr 2019 vergebenen Aufträge melden. Auftraggeber im Vollzugsbereich des Bundes müssen die Meldung dem (bisher) BMVRDJ und Auftraggeber im Vollzugsbereich der Länder der jeweiligen Landesregierung übermitteln.

Achtung: Für die Statistischen Meldungen ist laut Rundschreiben 2019 die Sektion Verfassungsdienst des BMVRDJ zuständig. Nachdem diese Sektion allerdings in das Bundeskanzleramt verschoben wurde, müsste nun das BKA für die Statistischen Meldungen zuständig sein. Laut telefonischer Auskunft der zuständigen Sektion  kann die im Rundschreiben angegebene Kontakt-E-Mail-Adresse jedenfalls noch für die Meldung bis 10.02.2020 verwendet werden.

Welche Informationen sind zu übermitteln?

Von allen im Jahr 2019 vergebenen Aufträgen sind insbesondere folgende Informationen zu übermitteln:

  • Anzahl der vergebenen Aufträge bzw Rahmenvereinbarungen im Oberschwellenbereich;
  • Anzahl der KMU, die einen Zuschlag im Oberschwellenbereich erhalten haben;
  • Gesamtwert der Vergaben im Unterschwellenbereich, wobei dieser auch geschätzt werden kann.

Wichtige Klarstellungen des BMVRDJ zur statistischen Meldepflicht gemäß § 360 BVergG 2018:

 

Rahmenvereinbarungen: Es ist nur der Abschluss der RV zu melden, nicht die Abrufe aus RV.

Relevanter Zeitpunkt für die Zuordnung zu einer Meldeperiode: Es kommt auf den Zeitpunkt der Zuschlagserteilung an. Faktische Buchungsvorgänge wie etwa später erfolgende Teilzahlungen sind für die Zuordnung zu einer Meldeperiode nicht maßgeblich. Irrelevant ist auch, ob das Vergabeverfahren noch nach dem „alten“ BVergG 2006 abgewickelt wurde.

Mehrjährige Verträge: Bei Dauerschuldverhältnissen ist der einzumeldende Wert der Auftragswert (ohne Umsatzsteuer) über die gesamte Vertragsdauer. Sofern dieser Wert nicht ermittelt werden kann (zB bei Dienstleistungen, die nach Stundensätzen abgerechnet werden), ist der geschätzte Auftragswert anzugeben.

Meldung betreffend den Gesamtwert der Vergaben im Unterschwellenbereich:

  • Alle Aufträge und Wettbewerbe sind unabhängig von ihrem Wert einzurechnen, also auch Direktvergaben. Die getrennte Ausweisung von Direktvergaben ist nicht notwendig.
  • Der Gesamtwert ist ohne Umsatzsteuer anzugeben.
  • Sofern die Schätzung des Gesamtwertes stichprobenartig durchgeführt wird, ist die zugrunde gelegte Schätzmethode anzugeben.

Weitere Informationen finden Sie im Rundschreiben 2019 des BMVRDJ.

Karlheinz Moick / Sophie-Anna Werzin

 

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