Update Vergabe 11.04.2019

Nachträgliche Gewichtung von (Sub)Zuschlagskriterien

Die Subkriterien des Zuschlagskriteriums „Technik“ waren in den Ausschreibungsunterlagen nicht gewichtet. Erst im Rahmen der Bewertung wurden Subgewichtungen vorgenommen. Die Vorgehensweise der Auftraggeberin war durchaus brisant, aber nach dem VwGH ausnahmsweise zulässig.
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Rechtlicher Kontext

Nach ständiger Rechtsprechung (siehe insb. EuGH 14.7.2016, C-6/15, TNS Dimarso) müssen Zuschlagskriterien und deren Subkriterien den Bietern vorab zu Kenntnis gebracht werden. Die Gewichtung von Zuschlagskriterien und deren Subkriterien muss grundsätzlich ebenfalls von Beginn an klar bestimmt sein.

Nur zu Subkriterien dürfen nach der „ATI-Formel“ (aus EuGH C-331/04) ausnahmsweise nachträglich „Gewichtungskoeffizienten“ festgelegt werden, nämlich wenn diese

  1. die in den Ausschreibungsunterlagen bestimmten Zuschlagskriterien nicht ändern,
  2. die Vorbereitung der Angebote nicht beeinflusst hätten, wenn sie bereits vorab bekannt gegeben worden wären und
  3. keine Bieterdiskriminierung bewirken.

Doch was genau bedeutet die „Festlegung von Gewichtungskoeffizienten“ und in welchen Fällen ist sie tatsächlich zulässig? Die aktuelle Entscheidung des VwGH gibt praktische Hinweise.

Sachverhalt

Die Auftraggeberin hat bei der Ausschreibung von Heizcontainern mit Erdgasbetrieb als ein Zuschlagskriterium die „angebotene Technik“ festgelegt und mit max. 15 Punkten gewichtet. Dazu wurden als Subkriterien (1) der „thermische Wirkungsgrad“, (2) die „Minimalleistung“ und (3) die „Emissionswerte“ festgelegt, aber nicht gewichtet.

Im Rahmen der Angebotsbewertung nahm die Auftraggeberin (nachträglich) eine Gewichtung der genannten Subkriterien vor. Sie teilte dabei zunächst die 15 Punkte für das Zuschlagskriterium „angebotene Technik“ unterschiedlich auf die Subkriterien auf (9 Punkte / 5 Punkte / 1 Punkt). Nachdem die Zuschlagsentscheidung für nichtig erklärt wurde, führte sie die Angebotsbewertung erneut durch, aber verwendete einen anderen Gewichtungsschlüssel für die Subkriterien (5 Punkte / 5 Punkte / 5 Punkte). Diese zweite nachträgliche Gewichtung war Anlassfall der Entscheidung des VwGH.

Entscheidung

Der VwGH beurteilte im gegenständlichen Fall die nachträgliche Gewichtung als ausnahmsweise zulässig.

Die drei Voraussetzungen der ATI-Formel waren nach Ansicht des VwGH aus folgenden Gründen erfüllt:

  1. Die in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien und deren Gewichtung wurden nicht geändert, weil die nachträgliche Gewichtung der Subkriterien innerhalb der Gesamtpunkte des Hauptkriteriums „angebotene Technik“ vorgenommen wurde.
  2. Die Gewichtung der Subkriterien hätte zudem die Bieter bei der Vorbereitung der Angebote nicht beeinflusst. Dass in der zweiten Bewertung ein anderer Gewichtungsschlüssel verwendet wurde als in der ersten Bewertung, wurde schon deshalb als unproblematisch beurteilt, weil die Antragstellerin trotz unterschiedlicher nachträglicher Gewichtungen im Hauptkriterium insgesamt bei beiden Bewertungen gleich viele Punkte (nämlich 10,8 von max. 15 Punkten) erhalten hatte.
  3. Eine Ungleichbehandlung der Bieter war für den VwGH durch die nachträgliche Gewichtung der Subkriterien ebenfalls nicht ersichtlich.

Fazit

Die Entscheidung des VwGH fügt sich in seine jüngere Judikatur ein und zeigt, dass öffentliche Auftraggeber bei der Angebotsbewertung durchaus über gewisse Spielräumen verfügen.

Karlheinz Moick

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