Update Vergabe 26.03.2019

Freiräume der Bewertungskommission

VwGH bestätigt: Die Entscheidung der Bewertungskommission muss nachvollziehbar sein. Bei der Bewertung verfügt die Kommission – im Rahmen der Festlegungen in der Ausschreibung – über einen gewissen Freiraum.
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Rechtlicher Kontext

Die Hauptaufgabe einer fachkundigen Kommission liegt in der Bewertung subjektiver Zuschlagskriterien auf Grundlage der in den Ausschreibungsunterlagen gemachten Festlegungen. Der EuGH sprach wiederholt aus, dass der Bewertungskommission bei der Beurteilung subjektiver Zuschlagskriterien zwangsläufig ein Bewertungsfreiraum zuzugestehen ist. Um allerdings auch im Bereich der subjektiven Bewertung den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Transparenz zu entsprechen, muss die Bewertungskommission ihre Entscheidung nachvollziehbar begründen und schließlich dokumentieren. Ist die Bewertung der Kommission mangelhaft, kann die Zuschlagsentscheidung bekämpft werden.

Sachverhalt und Entscheidung 1. Instanz

In dem der Revision zugrundeliegenden Nachprüfungsverfahren auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu entscheiden, ob die Beurteilung der Bewertungskommission fehlerhaft war. Die geltend gemachten Rechtswidrigkeiten wurden vom BVwG wie folgt behandelt:

(I) Dass die Bewertungskommission bei der Berechnung der Seitenanzahl des technischen Berichts die Präambel mangels technischer Angaben nicht hinzugezählt hat (andernfalls die festgelegte maximale Seitenzahl überschritten worden wäre), war für das BVwG nachvollziehbar.

(II) Die präsumtive Zuschlagsempfängerin hatte es unterlassen, eine in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehene Anlage zu benutzen und dem Angebot anzuschließen. Im Angebot war allerdings eine ausführliche Beschreibung zu finden. Aufgrund dieser Beschreibung nahm die Bewertungskommission eine – wenn auch „schwere“ – Nachvollziehbarkeit an. Für das Gericht war dies ebenso nachvollziehbar.

(III) Die Beurteilung der Plausibilität der angegeben Mengen (Baumaterial) durch die Bewertungskommission in Bezug auf ein anderes Zuschlagskriterium wurde vom Gericht ebenfalls nicht abgelehnt.

(IV) Das BVwG beanstandete lediglich die Beurteilung im Zusammenhang mit einem weiteren Zuschlagskriterium, weshalb die präsumtive Zuschlagsempfängerin hier 0 Punkte erhielt.

Die vom BVwG bestätigte Rechtswidrigkeit führte zu keiner Veränderung an der Spitze der Bieterreihung und war somit unwesentlich. Zudem erklärte das BVwG, dass die Bewertung einer Kommission nur im Falle der Überschreitung des eingeräumten Ermessensspielraums aufzuheben ist. Eine solche Überschreitung des Freiraums hinsichtlich der oben erwähnten Rechtswidrigkeit konnte das Gericht nicht erkennen.

Erkenntnis VwGH

Der VwGH hatte zu entscheiden, ob dem BVwG bei der Beurteilung der Entscheidung der Bewertungskommission eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen war, der eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt: Dass das BVwG die Nachvollziehbarkeit der Kommissionsbewertung durch Einsichtnahme in die Prüfberichte überprüft hatte, genügte dem VwGH: Damit war das BVwG seiner Verpflichtung zur Kontrolle auf allfällige Rechtsverstöße und der Überprüfung der Nachvollziehbarkeit der Begründung der Bewertung ausreichend nachgekommen.

Unter Verweis auf die Entscheidung des EuGH TNS Dimarso (C-6/15) bestätigte der VwGH, dass der Bewertungskommission bei der Angebotsbewertung ein Ermessensspielraum zukomme. Die Bewertungskommission genießt daher einen gewissen Freiraum in der Beurteilung, ob bestimmte im Angebot gemachten Angaben nachvollziehbar sind.

Fazit

Die Bewertung nach subjektiven Zuschlagskriterien obliegt idR einer Bewertungskommission. Diese genießt einen gewisser Beurteilungsfreiraum. Nur wenn die Bewertung der Kommission nicht nachvollziehbar ist und sie somit ihren Ermessensspielraum überschreitet, kann sie mit Aussicht auf Erfolg bekämpft und aufgehoben werden.

Karlheinz Moick / Gabriel Kielbasa

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