Update Vergabe 11.12.2019

Änderungen im BVergG 2018, die Sie vielleicht noch nicht kennen (Teil 6)

Kleine Änderungen im BVergG 2018 können auf die Vergabepraxis große Auswirkungen haben, bleiben aber oft unter dem Radar. Aus diesem Grund widmen wir ihnen eine Beitragsreihe.
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  • Sonstiges
Neuerungswert
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Themen im Update Vergabe 12/2019

  • Koppelungsrabatte bei der getrennten Vergabe mehrerer Lose
  • Angebotsfrist im Verhandlungsverfahren

Koppelungsrabatte bei der getrennten Vergabe mehrerer Lose

Sollen Leistungen im Wege einer Gesamt- oder Losvergabe beschafft werden? Diese Frage stellt sich bei jeder Beschaffungsplanung. Die maßgeblichen Vorgaben enthält § 28 BVergG 2018 (im Sektorenbereich § 201 BVergG 2018). Die – wesentlich kürzere – Vorgängerbestimmung fand sich in § 22 BVergG 2006.

Die Grundsätze zur losweisen Vergabe bleiben unverändert: Es liegt im Ermessen des Auftraggebers zu entscheiden, ob die Leistungen getrennt oder gemeinsam beschafft werden. Das Ermessen des Auftraggebers wird allerdings durch die zu beachtenden wirtschaftlichen und technischen Gesichtspunkte der Beschaffung (zB die Notwendigkeit einer einheitlichen Ausführung) beschränkt. Außerdem hat der Auftraggeber bei der Beantwortung der Frage „Gesamt- oder Losvergabe?“ die Grundsätze des Vergabeverfahrens einzuhalten und sicherzustellen, dass einzelne Bieter nicht durch auf sie zugeschnittene Festlegungen unsachgemäß bevorzugt werden.

Neu ist die gesetzliche Verankerung von Koppelungsmöglichkeiten: Bei der losweisen Vergabe kann für mehrere oder alle Lose eine gesamthafte Bewertung durchgeführt werden. Ist die gemeinsame Vergabe mehrerer Lose an einen Bieter wirtschaftlich günstiger, kann der Bieter für diese Lose beauftragt werden. Der Auftraggeber hat dazu in der Ausschreibung klare Regelungen über Koppelungsmöglichkeiten zu treffen. Nach den Gesetzeserläuterungen kann eine gemeinsame Losvergabe zB aufgrund angebotener Nachlässe für den Fall einer Gesamtvergabe („Koppelungsrabatte“) wirtschaftlich günstiger sein als die Losvergabe. Will der Auftraggeber die Leistungen gemeinsam vergeben, muss er zunächst für jedes einzelne Los den Bestbieter ermitteln. Erst nach diesem Schritt wird ermittelt, welche Form der Vergabe (Teil- oder doch die Gesamtvergabe) wirtschaftlich günstiger ist.

Neu ist auch die Regelung des § 28 Abs 6 BVergG 2018: Auftraggeber müssen bei Gesamtvergaben im Oberschwellenbereich die Gründe angeben, weshalb keine Unterteilung des Auftrags in Lose erfolgte.

Angebotsfrist im Verhandlungsverfahren

Im Gegensatz zur alten Rechtslage enthält das BVergG 2018 Mindestfristen für die Angebotslegung im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung (mindestens 25 Tage für Bundesministerien, BKA, AIT, BBG und BRZ; für sonstige Auftraggeber und im Sektorenbereich mindestens 10 Tage).

Für das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung bestehen nach wie vor keine gesetzlichen Mindestfristen für die Angebotslegung. Auch beim nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung, bei der Innovationspartnerschaft und beim wettbewerblichen Dialog sucht man vergebens nach gesetzlich normierten Fristen. Das Fehlen entsprechender gesetzlicher Bestimmungen berechtigt den Auftraggeber nicht zur Festlegung von willkürlichen Angebotsfristen. Vielmehr muss er – auf das konkrete Beschaffungsvorhaben zugeschnittene und – angemessene Fristen unter Einhaltung der auch in diesen Ausnahmeverfahren geltenden Vergabegrundsätze festlegen.

Karlheinz Moick / Gabriel Kielbasa

 

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