Update Vergabe 28.09.2018

Beschaffung von Kennzeichentafeln: Hoheitsverwaltung oder Auftrag?

Akte der Hoheitsverwaltung sind keine vergabrechtlichen Beschaffungsvorgänge. Es gibt aber auch Grenzbereiche, wie der VwGH im Zusammenhang mit der Beschaffung von Kennzeichentafeln aufzeigte.
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  • VwGH
  • BVwG / LVwG
  • Sonstiges
Neuerungswert
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Rechtlicher Kontext

Eine dem BVergG unterliegende öffentliche Auftragsvergabe setzt voraus, dass die Leistungsbeziehung auf vertraglicher Grundlage beruht. Der öffentliche Auftraggeber agiert nicht mit Hoheitsgewalt, sondern schließt mit dem jeweiligen Unternehmen einen entgeltlichen Vertrag über die zu beschaffende Leistung. Die Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt somit im Rahmen der staatlichen Privatwirtschaftsverwaltung.

Sachverhalt

Die Beschaffung von Kennzeichentafeln erfolgte von der Landespolizeidirektion Steiermark über zur Durchführung der Fahrzeugzulassung beliehene Versicherer (Zulassungsstellen) im Wege von Direktvergaben an ermächtigte Hersteller. Die Auftraggeberin berief sich auf das Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), wonach den beliehenen Versicherern zum Zwecke der Zulassung hoheitliche Aufgaben übertragen wurden. Davon umfasst seien im Prinzip alle mit der Zulassung zusammenhängenden Tätigkeiten, somit auch die Beschaffung von Kennzeichentafeln. Dieser Vorgang wurde somit als Hoheitsakt gesehen und nicht als öffentlicher Auftrag gemäß BVergG.

Entscheidungsinhalt

Der VwGH führte in seinem Erkenntnis aus, dass die Zulassungsstelle die benötigten Kennzeichentafeln zwar gemäß KFG 1967 bei den ermächtigten Herstellern zu bestellen hat. Allerdings obliegt es der Behörde, den zur Herstellung der Kennzeichentafeln Ermächtigten zeitgerecht Kennzeichen zur Fertigung und Lagerung zuzuteilen, was für eine Auftraggebereigenschaft der Gebietskörperschaft spricht.

Ergebnis

Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass die Vergabe von Aufträgen über die Lieferung von Kennzeichentafeln, auch wenn sie über Zulassungsstellen erfolgt und diese grundsätzlich mit hoheitlichen Aufgaben beliehen sind, als Auftrag im Sinne des BVergG 2018 zu sehen ist.

Karlheinz Moick

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