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Auftraggeber können „kritische Aufgaben“ festlegen, die vom Bieter selbst und nicht vom Subunternehmer zu erfüllen sind. Dürfen solche kritischen Aufgaben von konzernverbundenen Subunternehmern erfüllt werden?
531 Abstimmungen
Explanation
Gemäß § 98 Abs 4 Z 1 BVergG 2018 kann der Auftraggeber im ) bei der Vergabe von Bau- und Dienstleistungsaufträgen in den Ausschreibungsunterlagen festlegen, welche „kritischen Leistungen“ durch den Auftragnehmer selbst auszuführen sind (Eigenleistung). Die als kritische Leistungen festgelegten Leistungsteile dürfen nicht von Subunternehmern erbracht werden. Die Einschränkung der Subvergabe soll gewährleisten, dass wichtige Leistungsteile tatsächlich von dem vom Auftraggeber bewerteten Bieter erbracht werden.
Auch verbundende Unternehmen gemäß § 2 Z 40 BVergG 2018, die Teile eines Auftrags übernehmen, gelten nach der Judikatur (BVwG 28.04.2015, W139 2017669-2; OLG Düsseldorf 23.10.2010, Verg 18/10; OLG München 15.03.2012, Verg 2/12) als Subunternehmer im Sinne Subunternehmerdefinition (§ 2 Z 34 BVergG 2018; Klarstellung dazu auch in den Erläuterungen zum BVergG 2018 zu § 2 Z 34 BvergG). Das BVergG sieht allerdings gesetzliche Erleichterungen für verbundene Unternehmen vor, so etwa im Hinblick auf die Erbringung kritischer Aufgaben gemäß § 98 Abs 4 Z 1 BVergG 2018. Nach den Erläuterungen zur Subunternehmerregelung im BVergG 2018 (Seite 128) ist die Erbringung der kritischen Leistung durch ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen (Ausführung im Konzern) einer Eigenleistung des Bieters gleichgestellt.