In einem Verhandlungsverfahren überlegt die öffentliche Auftraggeberin Schokohasen AG, wann sie die Angebote nach dem Qualitätskriterium „Wartungskonzept Hasenohren“ bewerten soll. Die Ausschreibungsunterlagen enthalten keine Regelung zum Bewertungszeitpunkt, sondern nur die Festlegung, dass das mit dem Erstangebot abgegebene Konzept die Grundlage der Bewertung bildet. Darf die Schokohasen AG die Qualitätsbewertung erst nach Öffnung der Letztangebote (LAFO) vornehmen?