Update Vergabe 21.04.2020

Wie lange sind Altverträge im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) noch gültig?

Der EuGH legt einen einheitlichen spätesten Endtermin für alle vor dem 26.07.2000 direkt vergebenen Altverträge fest.
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Rechtlicher Kontext

Öffentliche Personenverkehrsdienste per Eisenbahn oder U-Bahn sind grds ab dem 03.12.2019 verpflichtend nach den Regelungen der Verordnung 1370/2017 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (PSO-VO) zu vergeben. Für bestimmte in der Vergangenheit geschlossene Altverträge enthält Art 8 PSO-VO komplizierte Übergangsbestimmungen. Demnach dürfen ua Altverträge, die vor dem 26.07.2000 im Wege einer Direktvergabe vergeben wurden, maximal 30 Jahre weiterlaufen. Art 8 PSO-VO bestimmt dabei nicht, ab welchem Zeitpunkt diese 30-jährige Höchstfrist zu laufen beginnt. Mit dieser Frage hatte sich der EuGH in der jüngsten Entscheidung zu befassen (EuGH 19.03.2020, C-45/19, La Coruña).

Sachverhalt

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hatte die Stadt La Coruña das Personenbeförderungsunternehmen Compañía de Tranvías am 06.02.1987 im Wege einer Direktvergabe mit der Erbringung von ÖPNV-Leistungen bis zum 31.12.2024 beauftragt.

Am 18. Oktober 2016 richtete die Stadt La Coruña ein Schreiben an Compañía de Tranvías, in dem sie ihr mitteilte, gemäß der Verordnung Nr. 1370/2007 laufe die Konzession 30 Jahre nach ihrer Vergabe ex lege ab. Das Personenbeförderungsunternehmen war damit nicht einverstanden und argumentierte, die in Art 8 PSO-VO festgelegte Höchstlaufzeit von 30 Jahren wäre nicht ab dem Tag Vertragsschlusses (06.02.1987) zu berechnen, sondern ab dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung (03.12.2009).

Das spanische Verwaltungsgericht legte dem EuGH die Frage vor, ab welchem Zeitpunkt die für bestimmte Altverträge vorgesehene Höchstfrist von 30 Jahren zu berechnen sei.

Entscheidungsinhalt

Der EuGH gelangte unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs im Wege der autonomen und einheitlichen Auslegung zu folgendem Ergebnis:

Die in Art. 8 PSO-VO vorgesehene Höchstlaufzeit von 30 Jahren beginnt am Tag des Inkrafttretens der Verordnung (03.12.2009). Damit wird ein einheitlicher spätester Endtermin für sämtliche noch laufenden Altverträge festgelegt und eine Gleichbehandlung betroffener Wirtschaftsteilnehmer ermöglicht.

Ergebnis/Fazit

Alle Altverträge, die im Rahmen einer Direktvergabe vor dem 26.07.2000 abgeschlossen wurden, enden somit einheitlich spätestens am 03.12.2039.

ACHTUNG: Diese Übergangsbestimmung betrifft aber nur die Laufzeit von Altverträgen, nicht jedoch deren Vertragsinhalt. Der Vertragsinhalt musste bereits ab 2009 (Zeitpunkt des Inkrafttretens) der PSO-VO entsprechen.

Sophie-Anna Werzin

 

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