Update Vergabe 09.06.2022

VwGH: Bauauftrag samt Entfernung des alten Schutts – benötigen Bieter:innen eine abfallwirtschaftliche Befugnis?

Im Rahmen eines Bauauftrages müssen die Auftragnehmer:innen häufig auch das entstehende Abbruchmaterial entfernen. Eine unterlegene Bieterin war der Meinung, die Bestbieterin müsste für die Entsorgung des Abbruchmaterials über eine Befugnis zum Abfallsammeln gemäß Abfallwirtschaftsgesetz verfügen. Der VwGH klärt auf, wann eine derartige Befugnis bei Bauaufträgen benötigt wird.
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Rechtlicher Kontext

Immer wieder tauchen bei der Eignungsprüfung spezielle Befugnisfragen auf. Etwa ob zur Ausführung eines Bauauftrags samt Schuttentfernung eine Erlaubnis von Abfallsammler:innen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz (AWG 2002) notwendig ist. Das Fehlen der Befugnis würde diesfalls sowohl den Auftragserhalt verhindern, als auch die Ausführung durch den (dennoch bereits) beauftragten Auftragnehmer blockieren.

Sachverhalt

Eine Auftraggeberin führte ein offenes Verfahren im Unterschwellenbereich zur Vergabe eines Bauauftrags nach dem Billigstbieterprinzip durch. Nach den Ausschreibungsunterlagen zählten zum Leistungsgegenstand auch der Abtransport des geladenen Abbruchmaterials einschließlich Verwerten, Deponieren oder Entsorgen nach Wahl des Auftragnehmers.

Eine unterlegene Bieterin bekämpfte die Zuschlagsentscheidung und argumentierte, der künftige Auftragnehmer sei ab physischer Übernahme der Abfälle nicht nur Abfallbesitzer gem § 2 Abs 6 Z 1 lit b AWG 2002, sondern auch Abfallsammler gem § 2 Abs 6 Z 3 AWG 2002. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin würde daher eine Erlaubnis nach § 24a AWG 2002 benötigen, verfüge allerdings über keine derartige Befugnis und habe auch keine eignungsrelevanten Subunternehmer:innen namhaft gemacht. Mangels Eignung der präsumtiven Zuschlagsempfängerin begehrte sie die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung.

Entscheidungsinhalt

Das VwG folgte der Argumentation der unterlegenen Bieterin nicht. Nach den bestandfesten Ausschreibungsunterlagen könne die Entsorgung des Abbruchmaterials durch Weitergabe an eine:n befugte:n Abfallsammler:in oder -behandler:in erfolgen. Zudem komme die Ausnahmebestimmung des § 24a Abs 2 Z 5 AWG 2002 zum Tragen. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin werde nämlich nicht bloß mit Abbrucharbeiten betraut, sondern die ausgeschriebenen Leistungen umfassen sowohl die Beistellung und Verbauung von eigenen Produkten (Baumaterial) als auch die Entsorgung gleichartiger Produkte (Abbruchmaterial) in einem ausgewogenen Verhältnis. Ähnlich wie ein Dachdecker fällt daher auch ein Baumeisterunternehmen im Zuge eines Renovierungsauftrags unter die genannte Ausnahmebestimmung und benötigt keine Erlaubnis gemäß AWG 2002.

Der VwGH bestätigte das Erkenntnis des VwG. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin falle unter die Ausnahmebestimmung des § 24a Abs 2 Z 5 AWG 2002 und benötige daher keine Erlaubnis gemäß AWG 2002 zum Abfallsammeln.

Ergebnis/Fazit

Die Frage des Erfordernisses einer Befugnis gemäß AWG 2002 ist für eine Vielzahl an Bauausschreibungen relevant, weil regelmäßig die Entfernung abgerissener Materialien Teil des Bauauftrags ist. Mit seinem Erkenntnis schafft der VwGH Rechtssicherheit für Auftraggeber:innen ebenso wie für Bieter:innen. In Konstellationen wie jener des Ausgangsfalls greift ein Ausnahmetatbestand des AWG 2002 und der Bauunternehmer gilt als befugt.

Karlheinz Moick/Natasa Stankovic

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