Update Vergabe 12.05.2022

Vergaberechtliche EU-Sanktionen gegen Russland

Wichtig für alle Auftraggeber:innen: Seit April gilt das Verbot der Auftragsvergabe an russische Unternehmer:innen und deren Konzerngesellschaften in der EU. Daraus ergeben sich zusätzliche Prüfaufgaben bei Vergabeverfahren. Wir erklären, was Sie beachten müssen und bieten Muster für Ihre Ausschreibung.
  • EuGH
  • VwGH
  • BVwG / LVwG
  • Sonstiges

Rechtlicher Kontext

Die EU-Sanktionen gegen die Russische Föderation bringen Neuerungen für öffentliche Auftragsvergaben. Rechtsgrundlage ist der neue Art 5k der VO (EU) 833/2014 (kurz: SanktionenVO). Das BMJ versendete am 22.04.2022 das Rundschreiben betreffend „EU-Sanktionen gegen die Russische Föderation; Verbot der Vergabe von Aufträgen und Konzessionen; Verbot der Weitererfüllung bestehender Verträge“ mit Hinweisen zu den durchaus einschneidenden Verboten.

Sachverhalt

Auftraggeber:innen dürfen Aufträge oder Konzessionen nicht an russische Unternehmer:innen vergeben. Verboten ist auch die Weitererfüllung bestehender Verträge mit solchen Unternehmer:innen (Erfüllungsverbot). Das betrifft sämtliche Aufträge oder Konzessionen des öffentlichen Auftragswesens im Oberschwellenbereich und sogar vom Vergaberecht ausgenommene öffentliche Aufträge und Konzessionen (zB Kredite und Darlehen gem § 9 Abs 1 Z 15; § 178 Abs 1 Z 15 BVergG 2018; § 8 Abs 1 Z 18 BVergGKonz 2018).

Betroffen sind Unternehmer:innen mit russischer Staatsangehörigkeit/Niederlassung sowie Unternehmer:innen, die von Russland aus kontrolliert sind (sei es durch einen unmittelbaren oder mittelbaren Anteil zu über 50% oder aufgrund von Handlungen im Namen von oder auf Anweisung aus Russland). Notwendige und nicht-notwendige Subunternehmer:innen und Lieferant:innen unterliegen den neuen Regelungen bei mehr als 10% des Auftrags- oder Konzessionswertes.

Entscheidungsinhalt

Seit 09.04.2022. Für das Erfüllungsverbot ist zu differenzieren: Bei vor dem 09.04.2022 abgeschlossenen Verträgen gilt das Erfüllungsverbot ab dem 10.10.2022, bei nach dem 09.04.2022 abgeschlossenen Verträgen ab sofort.

Welche Rechtsfolge hat ein Verstoß gegen die Verbote?

Art 5k der SanktionenVO gilt unmittelbar in den Mitgliedsstaaten und verpflichtet Auftraggeber:innen daher zum Ausschluss. Wird die Zuschlagsentscheidung entgegen dem Verbot zugunsten eines/einer russischen Bieter:in getroffen, ist diese rechtswidrig und kann uA mittels Nachprüfungsantrag beeinsprucht werden.

Der Verstoß kann außerdem zu einem Vertragsverletzungsverfahren führen und Staatshaftungsansprüche gegen die Republik Österreich auslösen.

Ergebnis/Fazit

Verbot der Auftragsvergabe: Auftraggeber:innen sollten im Zuge ihrer Vergaben prüfen, ob Bieter:innen und Subunternehmer:innen mit russischen Unternehmer:innen verbunden sind und deshalb vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden müssen. Hierfür müssten die Eignungs- und Kontrollverhältnisse über jede/n Bieter:in abgefragt und geprüft werden. Unserer Einschätzung nach wäre damit aber zu viel Aufwand verbunden. Wir empfehlen deshalb, zunächst mit einer Eigenerklärung von Bieter:innen bestätigen zu lassen, dass diese keinen Bezug zu Russland haben. Auftraggeber:innen können dies in den Ausschreibungsunterlagen fordern (ebenso für Subunternehmer:innen bzw Lieferant:innen). Hier finden Sie ein Muster für eine entsprechende Eigenerklärung (Muster).

Erfüllungsverbot: Nutzen Sie die sechsmonatige Übergangsfrist (bis 09.10.2022) für die Überprüfung bestehender Verträge im Oberschwellenbereich. Sie können (sofern nicht ohnehin klar ist, dass kein Russlandbezug gegeben ist) von Auftragnehmer:innen eine Erklärung verlangen, um zu erfahren, ob der konkrete Vertrag betroffen ist. Hier finden Sie ein Muster für ein entsprechendes Ersuchen (Muster). Achtung: Das BMJ weist in seinem Rundschreiben ausdrücklich darauf hin, dass es nicht zulässig ist, russische Unternehmer:innen gem § 365 BVergG 2018 auszutauschen (bei Fehlen einer Vertragsänderungsklausel). Hingegen ist ein Austausch von Subunternehmer:innen bzw Lieferant:innen gem § 363 BVergG 2018 zulässig. Ansonsten wäre der betroffene Vertrag zu kündigen.

Karlheinz Moick / Monika Slunsky

WordPress Cookie Notice by Real Cookie Banner