Update Vergabe 14.12.2018

Präzisierung des Entgeltbegriffs

Unentgeltliche Verträge fallen nicht unter das Vergaberecht. Der EuGH erklärt, wie sich Versandkostenersatz und Subventionen auf unentgeltliche Verträge auswirken.
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Rechtlicher Kontext

Ein öffentlicher Auftrag setzt das Bestehen eines schriftlichen entgeltlichen Vertrags voraus. Entgeltlichkeit ist gegeben, wenn sich jede Partei verpflichtet, eine Leistung im Gegenzug für eine andere zu erbringen (Leistungsaustausch). In der Entscheidung Piepenbrock (EuGH 13.06.2013, C- 386/11) hatte der EuGH bereits klargestellt, dass ein Vertrag auch dann „entgeltlich“ ist, wenn sich die vorgesehene Vergütung auf den Ersatz der Kosten beschränkt, die durch die Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen entstehen. In seiner jüngsten Entscheidung geht der EuGH einen Schritt weiter.

Sachverhalt

Der gegenständlichen Entscheidung lag ein italienischer Ausgangsrechtsstreit zugrunde. Zwei Auftraggeber (eine lokale Gesundheitsbehörde und ein Krankenhaus) vergaben den Auftrag der Herstellung und Lieferung eines Arzneimittels freihändig für die Dauer von drei Jahren an einen Auftragnehmer (ebenfalls ein Krankenhaus). Der Vertrag sah kein Entgelt für die Arzneimittel vor, sondern nur die Erstattung der pauschal auf 180 EUR pro Versand festgesetzten Lieferkosten. Um die Kosten des Auftragnehmers zu decken, gewährte eine andere Auftraggeberin, nämlich die lokale Gebietskörperschaft, dem Auftragnehmer eine Subvention von EUR  700.000,–, die vollständig für die Herstellung des Arzneimittels bestimmt war.

Strittig war, ob die gegenständliche Konstellation als “entgeltlicher Vertrag” im Sinne der VergabeRL zu beurteilen war.

Entscheidungsinhalt

Der EuGH verwies zunächst auf seine Vorjudikatur, wonach es für die Entgeltlichkeit ausreicht, wenn sich die vorgesehene Vergütung auch nur auf den teilweisen Ersatz der Kosten beschränkt. In der Folge stellte er klar, dass bei der Beurteilung der Gegenleistung neben den Versandkosten auch die (zweckgebundenen) Subventionen durch den anderen öffentlichen Auftraggeber zu berücksichtigen sind. Nicht erforderlich ist dabei, dass die Subvention oder die Versandkosten die Kosten des Auftragenehmers zur Herstellung und Lieferung vollständig ausgleichen.

Ergebnis

Obwohl dem gegenständlichen Auftrag die kostenlose Herstellung und Lieferung eines Arzneimittels zugrunde lag, war für den EuGH die Entgeltlichkeit gegeben, weil die Subvention und die Lieferkosten – auch wenn sie die Kosten der Herstellung und Lieferung des Erzeugnisses nicht vollständig ausgleichen – als Gegenleistung zu qualifizieren waren.

Sophie-Anna Werzin

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