Update Vergabe 12.05.2022

OGH: Müssen Auftraggeber:innen die Ausschreibungsunterlagen auch nach Verfahrensabschluss zur Verfügung stellen?

Ein Unternehmer begehrte von einer öffentlichen Auftraggeberin Ausschreibungsunterlagen eines bereits abgeschlossenen Vergabeverfahrens, an dem er nicht teilgenommen hatte. Nachdem die Auftraggeberin dies ablehnte, klagte er bei einem Zivilgericht auf Herausgabe.
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Rechtlicher Kontext

Gemäß §§ 89 und 260 BVergG 2018 sind Ausschreibungsunterlagen auf elektronischem Weg kostenlos, direkt, uneingeschränkt und vollständig bis zum Ablauf der Teilnahmeantrags- bzw Angebotsfrist zur Verfügung zu stellen. Am Auftrag potentiell interessierten Unternehmer:innen soll dadurch die Prüfung ermöglicht werden, ob ein bestimmtes Vergabeverfahren für sie relevant ist und sie sich daran beteiligen wollen. Der OGH hat sich damit befasst, ob diese Verpflichtung auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens weiterbesteht.

Sachverhalt

Eine öffentliche Auftraggeberin führte ein Vergabeverfahren zum Abschluss eines Rahmenvertrags durch. Nach Abschluss wurde ein Unternehmer auf das Verfahren selbst und das zu diesem Vergabeverfahren geführte gerichtliche Feststellungsverfahren aufmerksam. Der Unternehmer interessierte sich für die Ausschreibungsunterlagen und forderte von der Auftraggeberin deren Herausgabe. Die Auftraggeberin verweigerte dies und wies darauf hin, dass das Vergabeverfahren bereits abgeschlossen war und das Unternehmen nicht daran teilgenommen hatte. Daraufhin klagte der Unternehmer vor einem Zivilgericht auf Herausgabe der Ausschreibungsunterlagen. Er stützte sich auf die (oben zitierten) §§ 89 und 260 BVergG 2018.

Entscheidungsinhalt

Der OGH wies das Herausgabebegehren ab. Er verwies auf den Wortlaut des BVergG, das den Endzeitpunkt, bis zu dem die Ausschreibungsunterlagen verfügbar (abrufbar) bleiben müssen, eindeutig definiert. Über diesen Zeitpunkt hinaus ist die Bereitstellung alter Ausschreibungsunterlagen zwar zulässig, jedoch kann aus dem BVergG keinesfalls eine Verpflichtung abgeleitet werden.

Ergebnis/Fazit

Bei Vergabeverfahren mit vorheriger Bekanntmachung müssen öffentliche Auftraggeber:innen allen Interessent:innen die Ausschreibungsunterlagen bis zum Abschluss der Teilnahmeantrags- bzw Angebotsfrist zur Verfügung zu stellen (§§ 89 und 260 BVergG 2018). Eine zivilrechtliche Verpflichtung zur Bereitstellung der Ausschreibungsunterlagen über diesen Zeitpunkt hinaus gibt es allerdings nicht.

 

Karlheinz Moick/Natasa Stankovic

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