Update Vergabe 06.09.2018

Notariatskammern sind öffentliche Auftraggeber

Die Frage, ob autonome Kammern als Einrichtungen des öffentlichen Rechts zu qualifizieren sind, ist viel diskutiert. Der VwGH bejaht dies nun für die österreichischen Notariatskammern.
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Rechtlicher Kontext

Gemäß § 4 Abs 1 Z 2 BVergG 2018 gilt Vergaberecht für Einrichtungen („Einrichtungen des öffentlichen Rechts“), die im Wesentlichen (a) zum besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, (b) zumindest teilrechtsfähig sind und (c) überwiegend von öffentlichen Auftraggebern finanziert oder beherrscht werden.

Für die Ärztekammer Westfalen-Lippe hatte der EuGH die öffentliche Auftraggebereigenschaft in der Rs C-526/11 verneint. Die Ärztekammer war seines Erachtens weder öffentlich finanziert, noch bestand eine öffentliche Aufsicht über ihre Leitung.

Sachverhalt

Im Rahmen der Vergabe der Entwicklung einer Individualsoftwarelösung hatte der VwGH zu prüfen, ob die sechs Notariatskammern und die Österreichische Notariatskammer öffentliche Auftraggeberinnen sind.

Entscheidungsinhalt

Kernelement der Prüfung war, ob eine Beherrschung der Notariatskammern durch öffentliche Auftraggeber vorliegt (die anderen beiden Kriterien – im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art und zumindest Teilrechtsfähigkeit – waren nach Ansicht des VwGH jedenfalls gegeben).

Eine solche Beherrschung lag im Wege einer Aufsicht hinsichtlich der Leitung vor, weil die Notariatskammern hinsichtlich ihrer Gebarung der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen. Dass die Zuständigkeit des Rechnungshofs gemäß Rechnungshofgesetz bei gesetzlichen beruflichen Vertretungen eingeschränkt ist (sie umfasst nicht Gebarung in Wahrnehmung der Aufgaben als Interessenvertretung maßgeblichen Beschlüsse der zuständigen Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen), war für den entscheidenden Senat nicht ausschlaggebend. Zudem bestehe ein gesetzliches Aufsichtsrecht über die Notariatskammern durch den Bundesminister für Justiz, der – unter bestimmten Voraussetzungen – bestimmte Beschlüsse aufheben oder eine Kammer auflösen kann.

Ergebnis

Die Notariatskammern erfüllen die Voraussetzungen für Einrichtungen des öffentlichen Rechts gemäß § 4 Abs 1 Z 2 BVergG 2018.

Sebastian Feuchtmüller

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