Update Vergabe 09.12.2020

Fallen Aufträge über Nebentätigkeiten unter das Sektorenvergaberecht?

EuGH: Hausmeister- , Empfangs- und Zugangskontrolldienstleistungen dienen dazu, die Sektorentätigkeit „Postdienst“ angemessen zu erbringen. Die Vergabe eines Auftrags über solche Tätigkeiten fällt daher unter das Sektorenvergaberecht.
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Rechtlicher Kontext

Damit das Sektorenvergaberecht gemäß §§ 166 BVergG 2018 zur Anwendung gelangt, muss ein von einem Auftraggeber konkret zu vergebender Auftrag im Bereich einer Sektorentätigkeit gemäß §§ 170 bis 175 BVergG 2018 (Gas, Wärme und Elektrizität; Wasser; Verkehrsleistungen; Post; Erdöl oder Häfen und Flughäfen) liegen. Nach § 178 Abs 1 Z 24 BVergG 2018 (vgl Art 19 der Sektorenrichtlinie) gelten die Sektorenregelungen aber nicht für die Beschaffung von Leistungen, die nicht der Durchführung einer Sektorentätigkeit dienen.

Im vorliegenden Fall beschäftigte sich der EuGH mit der Frage, ob Sektorenvergaberecht auf die Beschaffung von Hausmeister‑, Empfangs- und Zugangskontrolldienste für einen Postdienstanbieter anzuwenden ist.

Instanz

Die Poste Tutela (100%-Tochter der Poste Italiene) leitete durch Bekanntmachung im Amtsblatt der EU ein offenes Verfahren zur Vergabe einer Rahmenvereinbarung über Hausmeister‑, Empfangs- und Zugangskontrolldienste für die Räumlichkeiten von Poste Italiane und anderer Gesellschaften ihres Konzerns ein.

Nach Ansicht eines Bieters (Pegaso) entsprach die Auftragsbekanntmachung in einigen Punkten nicht dem Vergaberecht und erhob daher Klage beim für den Sektorenbereich zuständigen Verwaltungsgericht. Die mit der Poste Tutela nunmehr fusionierte Poste Italiene wandte die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts ein, weil die ausgeschriebenen Hausmeister‑, Empfangs- und Zugangskontrolldienstleistungen nicht unter einen der besonderen Sektoren im Sinne der Richtlinie 2014/25/EU fallen. Pegaso führte dagegen aus, dass zu den Dienstleistungen der besonderen Sektoren nicht nur die unmittelbar von der anwendbaren Regelung erfassten Dienstleistungen wie die Postdienste zu zählen seien, sondern auch solche Ergänzungs- und Nebendienstleistungen, deren Zweck darin bestehe, die tatsächliche Erbringung der Postdienste zu gewährleisten.

Entscheidungsinhalt

Der EuGH hielt an seiner zur Vorgängerrichtlinie 2004/17/EG ergangenen Rechtsprechung fest (vgl zB EuGH 10.04.2008, C-393/06 Ing. Aigner, 19.04.2018, C‑152/17 Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi): Unter die Sektorenrichtlinie fallen daher nicht nur Aufträge, die im Bereich einer ausdrücklich in der Richtlinie genannten Sektorentätigkeiten vergeben werden, sondern auch Aufträge anderer Art, die der Ausübung der ausdrücklich bezeichneten Sektorentätigkeiten dienen. Diese werden somit im Zusammenhang mit und für die Ausübung von Tätigkeiten in einem dieser Sektoren vergeben.

Der EuGH präzisierte dies aber insoweit, als nicht bloß ein beliebiger Zusammenhang zwischen dem fraglichen Auftrag und dem Sektorenbereich bestehen darf. Für das Vorliegen eines Zusammenhangs genüge es nämlich nicht, dass die Dienstleistungen bloß einen positiven Beitrag zu den Sektorentätigkeiten des Auftraggebers leisten und deren Rentabilität erhöhen. Vielmehr fallen unter Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung von Sektorentätigkeiten sämtliche Tätigkeiten, die tatsächlich der Ausübung der Tätigkeit im Sektor dienen, indem sie es ermöglichen, diese Tätigkeit im Hinblick auf ihre üblichen Ausübungsbedingungen angemessen zu bewerkstelligen. Aufträge über Tätigkeiten, die zu anderen Zwecken als der Ausübung des Sektors erbracht werden sowie von jenen ergänzenden Tätigkeiten, die nicht der Ausübung der Sektorentätigkeit dienen, fallen hingegen nicht unter die Sektorenrichtlinien

Nach Ansicht des EuGH sei es demnach schwer vorstellbar, Postdienste ohne Hausmeister‑, Empfangs- und Zugangskontrolldienste für die Räumlichkeiten des betreffenden Anbieters angemessen zu erbringen. Daher falle die Vergabe von Hausmeister-, Empfangs- und Zugangskontrolldiensten im Bereich Post unter die Sektorenvergaberichtlinie.

Ergebnis/Fazit

Die Rechtsprechung des EuGH zu den Postdiensten kann auch auf alle anderen Sektorenbereiche übertragen werden.

Aufträge fallen unter das Sektorenvergaberecht, wenn die zu beschaffenden Leistungen in einem derartigen Zusammenhang mit der Ausübung von Sektorentätigkeiten stehen, dass ohne diese Leistungen die Erbringung der Sektorentätigkeiten nicht angemessen ausgeführt werden kann.

Praxistipp

Prüfen Sie bei der Vergabe von Leistungen, die nicht zur Erfüllung Ihrer „Kernsektorentätigkeit“ zählen, ob Sie ohne die bestimmte zu beschaffende Leistung Ihre Sektorentätigkeit angemessen erbringen können! Kann Ihre Sektorentätigkeit nur mit diesen Leistungen angemessen erfüllt werden, unterliegt dieser Auftrag dem Sektorenvergaberecht.

Sophie Reiter-Werzin

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