Update Vergabe 12.10.2021

EuGH zur Einschränkung der Teilnahme auf integrative Betriebe

Öffentliche Auftraggeber können die Teilnahme an einem Vergabeverfahren auf sogenannte integrative Betriebe beschränken. Der Hauptzweck eines integrativen Betriebs ist die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderung. Der EuGH zeigte jüngst die vergaberechtlichen Möglichkeiten dieser eher unbekannten Regelung auf.
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Rechtlicher Kontext

Gemäß § 23 BVergG 2018 können öffentliche Auftraggeber die Teilnahme an Verfahren zur Vergabe von Aufträgen auf Unternehmen einschränken, deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderung oder von sonstigen benachteiligten Personen ist. Ebenso kann vorgegeben werden, dass die Erbringung von Aufträgen im Rahmen von Programmen mit geschützten Beschäftigungsverhältnissen zu erfolgen hat. Beide Vorbehalte setzen voraus, dass mindestens 30% der Arbeitnehmer des Bieters Menschen mit Behinderung oder sonstige benachteiligte Arbeitnehmer sind. Diese eher unbekannte Regelung setzt Art 20 der RL 2014/24/EU um und soll integrative Betriebe, geschützte Werkstätten, etc fördern. Unter normalen Wettbewerbsbedingungen sind solche Betriebe meist nicht in der Lage, einen Auftrag zu erhalten (siehe Erwägungsgrund 36 der RL 2014/24/EU).

Im gegenständlichen Urteil Conacee vom 6. Oktober 2021 nahm der EuGH die spanische Umsetzung unter die Lupe und zeigte die Möglichkeiten und Grenzen der europarechtlichen Vorgaben auf.

Sachverhalt

Die spanische Umsetzung des Vorbehalts zugunsten integrativer Betriebe sieht zusätzlich zu den Voraussetzungen der RL 2014/24/EU weitere Voraussetzungen vor. Nach spanischem Recht müssen die Bieter – zusätzlich zu den bereits genannten Richtlinienvorgaben an einen „integrativen Betrieb“ – zum einen unmittelbar oder mittelbar von Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht gefördert werden, die zu mehr als 50 % an ihnen beteiligt sind. Zum anderen müssen sie ihre Gewinne vollständig in ihre eigene oder eine andere Einrichtung gleicher Art investieren. Damit werden insbesondere gewerbliche Unternehmen vom Zugang zu den vorbehaltenen Aufträgen ausgeschlossen.

Die Nationale Vereinigung der besonderen Beschäftigungszentren in Spanien (Conacee) erhob Klage gegen einen Beschluss einer Provinzregierung Spaniens, Vergabeverfahren eingeschränkt auf integrative Betriebe nach den genannten spanischen Gesetzesvorgaben durchzuführen. Das Gericht legte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob die zusätzlichen Voraussetzungen der spanischen Umsetzung europarechtskonform sind.

Entscheidungsinhalt

Laut EuGH sind die Voraussetzungen des Art 20 der VergabeRL 2014/24/EU Mindestanforderungen, aber nicht abschließend; den Mitgliedsstaaten kommt in diesem Bereich ein Ermessensspielraum zu. Der Gerichtshof erachtete es unter anderem als wesentlich, dass die Vorgängerbestimmung der VergabeRL 2004/18/EU deutlich strenger war (es mussten insbesondere mehr als 50 % der Angestellten Menschen mit Behinderungen sein). Dürften die Mitgliedsstaaten nicht (weiterhin) strengere Maßstäbe ansetzen, müssten Betriebe mit einer höheren Beschäftigtenquote von Menschen mit Behinderung als 30 % (somit mit einer besseren sozialen Ausrichtung) behinderte oder benachteiligte Arbeitnehmer entlassen, um wettbewerbsfähig zu bleiben.

Aus den genannten rechtlichen und sozialpolitischen Gründen stellte der EuGH fest, dass die Mitgliedsstaaten auch zusätzliche Voraussetzungen für den Vorbehalt des Auftrags zugunsten integrativer Betriebe aufstellen dürfen. Die Grundsätze des Vergaberechts (insbesondere der Gleichbehandlungsgrundsatz und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) sind freilich einzuhalten.

Hinsichtlich der konkreten strengeren spanischen Regelung legte sich der EuGH nicht fest, sondern verwies die Beurteilung über deren Zulässigkeit zurück an das vorlegende Gericht. Er formulierte allerdings Anhaltspunkte für die Beurteilung, in denen er sich durchaus offen für die strengere spanische Vorgabe zugunsten von besonderen Beschäftigungszentren in sozialer (nicht unternehmerischer) Trägerschaft zeigte.

Ergebnis/Fazit

Ein Vorbehalt zugunsten integrativer Betriebe bietet für bestimmte Bereiche (siehe etwa https://www.integrative-betriebe.at) durchaus eine interessante Möglichkeit zur Förderung von integrativen Betrieben. Der Anlassfall des EuGH bezieht sich zwar auf eine spanische Gesetzesregelung, es kann daraus aber auch für die österreichische Rechtslage einiges gewonnen werden. Dem Urteil lässt sich mE entnehmen, dass Auftraggeber auch strengere Voraussetzungen an die Teilnahme legen dürfen, als die in § 23 BVergG festgelegten Mindestvoraussetzungen. Diese sind zulässig, wenn damit nicht gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen wird und sie verhältnismäßig sind (die Verhältnismäßigkeit bemisst sich am Ziel des Art 20 der VergabeRL 2014/24/EU der sozialen Eingliederung).

Praxistipp

Auch wenn die Vergabe zugunsten integrativer Betriebe vorbehalten wird, gelten die allgemeinen Grundsätze, also insbesondere, dass die Vergabe an befugte, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmer zu erfolgen hat. Im Hinblick auf die Befugnis ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 2 Z 13 GewO 1994 gewerbliche Arbeiten von integrativen Betrieben vom Anwendungsbereich der GewO 1994 ausgenommen sind.

 

Karlheinz Moick

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