Update Vergabe 13.01.2022

EuGH: Was tun, wenn eine Entscheidung des VwGH gegen europäisches Vergaberecht verstößt?

In einem italienischen Vergabeverfahren wehrte sich eine Bieterin gegen ihren Ausschluss in einem Vergabeverfahren. Die Sache lief letztlich auf einen komplizierten Kompetenzstreit italienischer Höchstgerichte hinaus und die Frage, wie ein Gericht mit einer unionsrechtswidrigen Entscheidung eines Höchstgerichts umzugehen hat. Die Entscheidung hat auch Auswirkungen auf die österreichische Vergabekontrolle.
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Rechtlicher Kontext

Eine italienische Auftraggeberin schied in einem Vergabeverfahren zur Beschaffung von Personalüberlassungsleistungen das Angebot der Bieterin Randstad aus. Randstad wandte sich zunächst an das Verwaltungsgericht, das deren Begehren als unbegründet abwies. Das in weiterer Folge angerufene oberste italienische Verwaltungsgericht erachtete Randstad als nicht antragslegitimiert. Diese Entscheidung sah Randstad in Widerspruch zur Judikatur des EuGH zur Antragslegitimation und legte eine Beschwerde beim obersten italienischen Gerichtshof ein, obwohl das italienische Recht einen solchen Instanzenzug gar nicht vorsieht.

Das italienische oberste Zivilgericht vertrat die Ansicht, dass bei Verletzung von Unionsrecht durch den Staatsrat ein Instanzenzug an ihn möglich sein müsse. Denn es gäbe in einem solchen Fall sonst keine andere Möglichkeit zur Wahrung der Einheitlichkeit und Wirksamkeit des Unionsrechts.

Instanz

Laut EuGH verstieß das oberste italienische Verwaltungsgericht tatsächlich gegen Unionsrecht. Daraus leitete er aber kein Recht des Bieters auf einen Instanzenzug zum obersten italienischen Zivilgericht ab. Es sei nämlich Sache der Mitgliedsstaaten, das vergaberechtliche Rechtschutzverfahren auszugestalten. Dabei müssen lediglich die Grundsätze der Äquivalenz (dem Unionsrecht unterliegende Sachverhalte dürfen nicht einem schlechteren Regime unterliegen als nationale) und Effektivität (die Geltendmachung durch EU-Recht eingeräumter Rechte darf nicht unmöglich oder übermäßig erschwert werden) bedacht werden.

Der EuGH stellte in der Folge klar, welche Konsequenz der Unionsrechtsverstoß in Entscheidungen von Höchstgerichten haben kann: Der Grundsatz, wonach dem Unionsrecht entgegenstehende innerstaatliche Vorschriften – auch wenn sie im Verfassungsrang stehen – unberücksichtigt zu bleiben, gelte für die gesamte Staatsgewalt. Daraus folgerte der EuGH auch, dass jedes Verwaltungsgericht verpflichtet ist, unionsrechtswidrige höchstgerichtliche Rechtsprechung unangewendet zu lassen.

Abschließend zählte der EuGH das Vertragsverletzungsverfahren und die Staatshaftung als Rechtsschutzinstrumente zur Geltendmachung von Verstößen nationaler Höchstgerichte gegen den Anwendungsvorrang auf.

Ergebnis/Fazit

Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts ist bekannt. Die Entscheidung führt vor Augen, dass dieser Grundsatz auch im Verhältnis der nationalen Gerichte zu deren Höchstgerichten gilt.

Auch für Österreich ergeben sich aus der Entscheidung Konsequenzen: Das Bundesverwaltungsgericht und die Landesverwaltungsgerichte sind demnach verpflichtet, Entscheidungen des VwGH unangewendet zu lassen, wenn diese ihrer Ansicht nach gegen Unionsrecht verstoßen. Offenkundig ist diese Verpflichtung bei älteren VwGH-Entscheidungen, die evident durch jüngere EuGH-Judikatur obsolet wurden. Schwieriger wird es hingegen bei Fehlen eindeutiger Judikatur des EuGH.

Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts fordert den österreichischen Vergabekontrollgerichten unter anderem ab, sich laufend mit legislativen vergaberechtlichen Maßnahmen und Judikaten auf EU-Ebene auseinanderzusetzen und diese auf mögliche Inkompatibilitäten mit relevanten Entscheidungen des VwGH zu prüfen.

Gabriel Kielbasa

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