EuGH grenzt Mindestjahresgesamtumsatz von spartenspezifischem Mindestjahresumsatz ab
Der öffentliche Auftraggeber kann für die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit den Nachweis eines Mindestjahresgesamtumsatzes und eines Mindestjahresumsatzes für jenen Tätigkeitsbereich verlangen, in den die gegenständliche Vergabe fällt. Der EuGH grenzt diese beiden Umsatzvarianten ab und erklärt, wie innerhalb eines Konsortiums erbrachte Umsätze zu berücksichtigen sind.- EuGH
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Rechtlicher Kontext
Der Bieter hat seine Eignung unter anderem durch den Nachweis seiner finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu belegen. Der öffentliche Auftraggeber kann hierfür gemäß § 84 Abs 1 BVergG insbesondere die im Anhang X normierten Nachweise verlangen. Unter anderem kann die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch den Nachweis eines Mindestjahresgesamtumsatzes und gegebenenfalls eines Mindestjahresumsatzes für jenen Tätigkeitsbereich erfolgen, in den die gegenständliche Vergabe fällt.
Dass die Zuordnung von Umsätzen nicht immer ganz leicht ist, zeigt das kürzlich ergangene Urteil des EuGH.
Instanz
In Litauen wurde ein offenes Verfahren zur Vergabe eines Auftrags für Dienstleistungen im Bereich der Abfallentsorgung von Siedlungsabfällen geführt. Die Bekanntmachung enthielt eine Beschreibung der für die Ausführung des Auftrages erforderlichen technischen Leistungsfähigkeit der Bieter sowie eine Beschreibung deren finanzieller und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Unter anderem wurde als Nachweis für die Leistungsfähigkeit der Bieter eine Erklärung verlangt, aus der der durchschnittliche Jahresumsatz bei der Ausübung von Leistungen der ausschreibungsgegenständlichen Art in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren hervorgeht. Die Billigstbieterin gab eine solche Erklärung mit dem Angebot ab.
Der zweitplatzierte Bieter Ecoservice war allerdings der Ansicht, dass die öffentliche Auftraggeberin den Bieter zu einer Präzisierung hätte auffordern müssen. Die Billigstbieterin hätte seiner Ansicht nach den geforderten Jahresumsatz bei der Ausübung von Leistungen der ausschreibungsgegenständlichen Art nicht erfüllen können.
Tatsächlich ergab sich aus einer Aufklärung, dass die vom Billigstbieter angegebenen Umsätze innerhalb eines Konsortiums erwirtschaftet worden waren. An dem Konsortium war der Billigstbieter zwar beteiligt, er hatte aber nicht alle Tätigkeiten des angegebenen spartenspezifischen Umsatzes selbst erbracht.
Entscheidungsinhalt
Der EuGH unterschied in seiner Beurteilung zwischen spartenspezifischen und nicht spartenspezifischen Mindestumsätzen:
Wird in den Ausschreibungsunterlagen ein Mindestjahresgesamtumsatz verlangt, so kann sich der Bieter auf alle Einkünfte berufen, die er innerhalb eines vorübergehenden Unternehmenszusammenschluss (nach österreichischem Recht: innerhalb einer Arbeitsgemeinschaft) erzielt hat, auch wenn diese nicht für jenen Tätigkeitsbereich erfolgten, in den die gegenständliche Vergabe fällt.
Besteht hingegen die Anforderung, dass der Mindestjahresumsatz in dem von dem Auftrag abgedeckten – also in einem spartenspezifischen – Bereich erzielt wurde, so verfolgt diese laut EuGH einen doppelten Zweck. Sie dient einerseits dazu, die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit der Bieter und andererseits deren technische Leistungsfähigkeit festzustellen. Daraus ergibt sich, dass sich ein Bieter nur in dem Umfang auf die Einkünfte eines vergangenen Konsortiums berufen kann, in dem er tatsächlich zum ausgeführten öffentlichen Auftrag beigetragen hat und welcher für jenen Tätigkeitsbereich erfolgte, in den die gegenständliche Vergabe fällt.
Für den gegenständlichen Fall war somit der spartenspezifische Umsatz der Billigstbieterin relevant. Weitere (nicht spartenrelevante) Umsätze, die sie im Rahmen eines Konsortiums erbracht hat, durften nicht berücksichtigt werden.
Ergebnis/Fazit
Der EuGH stellt klar, wie Umsätze, die innerhalb eines Konsortiums erlangt wurden, für den Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden können. Wird in der Ausschreibung allgemein ein Mindestjahresgesamtumsatz verlangt, sind alle Leistungen des Bieters zu berücksichtigen, welche er innerhalb des Konsortiums erbracht hat. Wird hingegen ein Mindestjahresumsatz für jenen Tätigkeitsbereich verlangt, in den die gegenständliche Vergabe fällt (spartenspezifischer Umsatz), dürfen nur die Umsätze berücksichtigt werden, die vom Bieter im Rahmen des Konsortiums erbracht wurden und in jenem Tätigkeitsbereich erfolgte, in den die gegenständliche Vergabe fällt.
Sebastian Feuchtmüller/Helene Kaiblinger