Update Vergabe 15.10.2019

EuGH: Verlängerung der Vertragslaufzeit als wesentliche Vertragsänderung

Die Ausweitung eines bestehenden Vertrags kann – je nach Umfang – vergaberechtliche Auswirkungen haben. Verlängert ein Auftraggeber eine Konzession um 18 Jahre, ist dies jedenfalls unzulässig.
  • EuGH
  • VwGH
  • BVwG / LVwG
  • Sonstiges

Rechtlicher Kontext

Wesentliche Änderungen vergaberechtlich relevanter Verträge führen zu einer Neuausschreibungspflicht. Die dazu vom EuGH entwickelten Grundsätze sind im BVergG 2018 erstmals gesetzlich geregelt (§ 365). Gemäß § 365 Abs 2 Z 3 BVergG ist eine Änderung als wesentlich anzusehen, wenn sie den Umfang des Vertrags erheblich ausweitet. Vertragserweiterungen in geringem Umfang gelten demgegenüber als unwesentlich (de-minimis-Schwellen des § 365 Abs 3 BVergG 2018).

Instanz

Anlassfall der EuGH-Entscheidung war ein Baukonzessionsvertrag aus dem Jahr 1969 mit dem Gegenstand des Baus und Betriebs der Autobahn von Livorno nach Civitavecchia. Die Konzession sollte bis 2028 laufen. Im Jahr 2009 vereinbarten Konzessionär und Konzessionsgeber eine Verlängerung der Vertragslaufzeit um 18 Jahre, somit bis 2046. Die Europäische Kommission leitete daraufhin ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Italien ein.

Entscheidungsinhalt

Der Gerichtshof sah in der Verlängerung der Laufzeit um 18 Jahre einen erheblichen zusätzlichen Zeitraum für den Betrieb des Autobahnabschnitts. Mit einer solchen Vertragsänderung werde auch die Vergütung der Betreiberin erheblich erhöht, womit eine wesentliche Vertragsänderung vorliege. Auf eine nähere Begründung, insb eine Betrachtung der Relation der Verlängerung zur ursprünglichen Vertragsdauer, verzichtete der EuGH. Die Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle war aus seiner Sicht offenbar ganz eindeutig.

Sebastian Feuchtmüller

 

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