Update Vergabe 05.04.2022

Auswirkungen der Ukraine-Krise auf die öffentliche Auftragsvergabe

Die Ukraine-Krise hat auch Auswirkungen auf die öffentliche Auftragsvergabe in Österreich. Das BMJ erläutert in einem aktuellen Rundschreiben, wie die Teilnahme von russischen Unternehmer:innen an Vergabeverfahren in Österreich zu handhaben ist.
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Rechtlicher Kontext

Vergabeverfahren sind insbesondere unter Einhaltung der unionsrechtlichen Grundsätze des freien und lauteren Wettbewerbs, der Transparenz sowie die Gleichbehandlung aller Bieter:innen durchzuführen. Aufträge sind an geeignete – dh befugte, leistungsfähige und zuverlässige – Unternehmer:innen zu angemessenen Preisen zu vergeben.

Diese Grundsätze des Vergaberechts gelten ausnahmsweise nicht, wenn das Völkerrecht  eine unterschiedliche Behandlung von Bewerber:innen und Bieter:innen aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder des Warenursprungs zulässt (§ 20 Abs 2 BVergG 2018). In diesem Sinne betonte auch die Europäische Kommission zuletzt in der Mitteilung C (2019) 5494 vom 24.07.2019: Unternehmer:innen aus Drittstaaten ist nur unter der Voraussetzung ein Zugang zum EU-Beschaffungsmarkt garantiert, dass ihre Drittstaaten mit der EU verbindliche internationale Übereinkommen oder bilaterale Freihandelsabkommen unterzeichnet haben und sich diese auf die öffentliche Beschaffung erstrecken. Im Übrigen genießen Unternehmer:innen aus Drittstaaten keinen garantieren Zugang zum EU-Beschaffungsmarkt und können von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.

Instanz

Vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in der Ukraine versentete das BMJ am 18.03.2022 ein Rundschreiben betreffend die „Teilnahme von Unternehmer:innen der Russischen Föderation an Vergabeverfahren in Österreich“. Das BMJ weist darauf hin, dass die Russische Föderation weder Vertragspartei des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen ist, noch ein bilaterales Freihandelsabkommen mit der EU besteht, das sich auf den Bereich der öffentlichen Beschaffung erstreckt. Ungeachtet der bereits beschlossenen Sanktionen gegen die Russische Föderation können sich österreichische öffentliche Auftraggeber:innen und Sektorenauftraggeber:innen frei entscheiden, ob sie russische Unternehmer:innen von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen. Zudem besteht auch die Möglichkeit, in den Ausschreibungsunterlagen festzulegen, dass russische Unternehmer:innen weder als Subunternehmer:innen noch als Lieferant:innen herangezogen werden dürfen.

Exkurs zum BVergGVS 2012: Der Kauf, die Einfuhr oder Beförderung von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile aus der Russischen Föderation ist gemäß Art 2 des Beschlusses 2014/512/GASP untersagt. Somit gilt bei derartigen Vergabeverfahren, dass russische Unternehmer:innen zwingend von der Teilnahme auszuschließen sind und auch nicht als Subunternehmer:innen oder Lieferant:innen eingesetzt werden dürfen.

Ergebnis/Fazit

Unternehmer:innen aus Russland können vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Das bestätigt das BMJ im aktuellen Rundschreiben. Aber Achtung: Es ist immer auf den Sitz des/der konkreten Bieter:in abzustellen. Beteiligt sich eine Tochtergesellschaft eines russischen Unternehmens mit Sitz innerhalb der EU bzw des EWR an einem Vergabeverfahren, gelten die unionsrechtlichen Grundsätze des Vergaberechts sehr wohl und die Tochtergesellschaft darf nicht ausgeschlossen werden.

Fraglich ist außerdem, ob Auftraggeber:innen jederzeit Bieter:innen aus Russland aus dem Vergabeverfahren ausschließen können oder ob es hierfür eine Festlegung in der Ausschreibung braucht. Während das BMJ hier keine Einschränkungen sieht, deutet die Mitteilung der Kommission eher an, dass eine Festlegung der Auftraggeberin erforderlich ist.

Was Auftraggeber:innen noch beachten müssen, wenn Sie Bieter:innen aus Drittländern von ihren Vergabeverfahren ausschließen wollen, können Sie in unserem Update Vergabe-Beitrag vom 11.12.2019 nachlesen.

 

Karlheinz Moick / Natasa Stankovic

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