Update Vergabe 14.04.2021

Ausweitung der Rechnungshofkontrolle: Unternehmen mit staatlicher Beteiligung könnten zu öffentlichen Auftraggebern werden!

Das geplante Informationsfreiheitspaket sieht neben der zentralen Abschaffung des Amtsge-heimnisses eine Ausweitung der Prüfkompetenz des Rechnungshofs vor. Der Rechnungshof soll die Gebarung von Unternehmungen schon ab einer Beteiligung der öffentlichen Hand von 25 Prozent statt bisher 50 Prozent prüfen können. Dies hat auch Auswirkungen für das Vergaberecht: Mehr Unternehmen mit einer staatlichen Beteiligung könnten verpflichtet sein, bei Beschaffungen das Vergaberecht anzuwenden!
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Novelty
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Rechtlicher Kontext

Ob eine Einrichtung dem Bundesvergabegesetz unterliegt (also öffentliche Auftraggeberin ist), hängt unter anderem davon ab, ob sie staatlich finanziert ist oder unter staatlicher Aufsicht steht. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH und den Erläuterungen zum BVergG 2018 (Seite 26) ist klar, dass die Rechnungshofkontrolle eine staatliche Aufsicht begründet. Wird somit die Rechnungshofkontrolle – wie geplant – auf Unternehmungen ab einer Beteiligung der öffentlichen Hand von 25 Prozent ausgeweitet, ist bei allen neu hinzukommenden rechnungshofpflichtigen Unternehmen das für die Qualifikation als öffentliche Auftraggeberin erforderliche „Aufsichtskriterium“ bereits erfüllt.

Die gute Nachricht für alle zukünftig rechnungshofpflichtigen Unternehmen: Die Rechnungshofkontrolle allein führt noch nicht dazu, dass die Unternehmen als öffentliche Auftraggeberinnen zu qualifizieren sind. Um öffentliche Auftraggeberin zu sein, müssen noch zwei weitere Voraussetzungen vorliegen: Das rechnungshofpflichtige Unternehmen muss einerseits (teil)rechtsfähig sein und andererseits zum Zweck gegründet worden sein, eine im Allgemeininteresse liegende nicht gewerbliche Aufgabe zu erfüllen.

Die (Teil)Rechtsfähigkeit wird in den meisten Fällen vorliegen und ist in der Regel einfach zu klären. Rechtsfähigkeit ist jedenfalls bei einer AG, GmbH, bei Personengesellschaften, aber auch bei Vereinen, Stiftungen und Fonds gegeben.

Schwieriger ist hingegen die Beurteilung, ob das Unternehmen eine im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe nicht gewerblicher Art erfüllt. Hier muss das Unternehmen im Einzelfall prüfen, ob Agenden im Interesse des Gemeinwohles besorgt werden (das ist insb im Bereich der Daseinsvorsorge wie bei der öffentlichen Gesundheitsversorgung oder Energieversorgung der Fall) und ob das Unternehmen dabei auch in Konkurrenz mit privaten Wirtschaftstreibenden steht. Agiert das Unternehmen wie ein Privater im Wirtschaftsleben und ist auch selbst für die Liquidität verantwortlich, sprechen gute Gründe dafür, dass eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt und das Unternehmen keine öffentliche Auftraggeberin ist.

Ergebnis/Fazit

Die geplante Ausweitung der Rechnungshofkontrolle allein führt noch nicht dazu, dass die neuen rechnungshofpflichtigen Unternehmen automatisch zu öffentlichen Auftraggeberinnen werden. Erst wenn das rechnungshofpflichte Unternehmen (teil)rechtsfähig ist und im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art erfüllt, ist es eine öffentliche Auftraggeberin und hat das Vergaberecht anzuwenden.

Praxistipp

Prüfen Sie als Unternehmen mit einer staatlichen Beteiligung von zumindest 25 %, ob Sie im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben nicht gewerblicher Art erbringen und somit als öffentliche Auftraggeberin einzustufen sind. Bei schwierigen Abgrenzungsfragen ist die Einholung eines Rechtsgutachtens empfehlenswert – gerade auch um bei künftigen Rechnungshofprüfungen auf diesbezügliche Anfragen eine fundierte Antwort geben zu können.

Sophie Reiter-Werzin

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