Update Vergabe 14.12.2018

Arbeitsverträge als Ausnahme vom Vergaberecht

Zukünftig ist für die Auslegung des Begriffs "Arbeitsverträge" eine vom EuGH vorgenommene Definition maßgeblich!
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  • Sonstiges

Rechtlicher Kontext

Arbeitsverträge sind vom Anwendungsbereich der EU-Vergaberichtlinien ausgenommen (Art 10 lit g RL 2014/24/EU). Der Begriff des “Arbeitsvertrags” wird in der Richtlinie nicht definiert.

Sachverhalt

Vor diesem Hintergrund fragte sich ein griechisches Gericht, ob befristete privatrechtliche Einzelarbeitsverträge als Arbeitsverträge iSd neuen RL 2014/24/EU angesehen werden können. Konkret ging es um befristete Verträge über Reinigungsleistungen in Gebäuden und angrenzenden Bereichen zur Abdeckung von Spitzenzeiten. Diese wurden mit Personen abgeschlossen, die auf der Grundlage objektiver Kriterien wie Dauer der Arbeitslosigkeit, früherer Berufserfahrung und Anzahl unterhaltsberechtigter minderjähriger Kinder ausgewählt worden waren.

Entscheidungsinhalt

Der EuGH stellte fest, dass der Begriff „Arbeitsverträge“ in der VergabeRL nicht definiert wird und somit autonom und einheitlich auszulegen. Darunter sind Verträge zu verstehen, “aufgrund derer eine öffentliche Stelle natürliche Personen beschäftigt, um selbst Dienstleistungen zu erbringen, und mit denen ein Arbeitsverhältnis begründet wird, innerhalb dessen diese Personen während einer bestimmten Zeit für diese öffentliche Stelle und nach deren Weisung Leistungen erbringen, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhalten“.

Nach welchen Kriterien diese Personen ausgesucht werden (Auswahl nach objektiven oder subjektiven Kriterien) und ob die Arbeitsverträge befristet oder unbefristet sind, ist für die Qualifikation eines Vertrages als Arbeitsvertrag unerheblich.

Ergebnis

Die verfahrensgegenständlichen befristeten Einzelarbeitsverträge wurden vom Gerichtshof als ausgenommene Arbeitsverträge iSd RL 2014/24/EU qualifiziert.

Karlheinz Moick

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